Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV - Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte oder doch ?

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes für Alleinstehende gibt es keine Anhaltspunkte , so fest gestellt vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschlüssen  vom 12.10.2011, - L 11 AS 686/11 B PKH - und - L 11 AS 685/11 B PKH - .

Die neuen Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs 3, Art. 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -).

Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rdnr 10).

Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.05.2011 - L 7 AS 342/11 B PKH -), selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder.


Wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs- und Ermittlungsgesetzes (BT-Drucks. 17/3404, S. 42 ff) ergibt, hat sich der Gesetzgeber sehr genau an die Vorgaben der Urteile des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) gehalten.

Dieses hat dem Gesetzgeber auferlegt, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG Urteile vom 09.02.2010, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 - L 12 AS 1077/11 - ), die erforderlichen Wertungen hat der parlamentarische Gesetzgeber vorzunehmen.

Die materielle Kontrolle des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers beschränkt sich daher darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind .


Der vom Gesetzgeber festgelegte Regelbedarf von monatlich 364,00 EUR kann zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eines Alleinstehenden nicht als evident unzureichend angesehen werden. Der Gesetzgeber hat sich zur Festlegung des Regelbedarfes des Statistikmodells bedient.

 Dies ist vom BVerfG ebenso wenig beanstandet worden wie die Tatsache, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz (oder auch gar nicht) in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein.
Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Gesetzgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen.

Kürzungen von Ausgabepositionen und Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). Die Verbrauchsausgaben für alkoholische Getränke durfte der Gesetzgeber vertretbar nicht dem physischen Existenzminimum zurechnen, da alkoholische Getränke Drogen darstellen und nicht zum unablässigen Grundbedarf gehören.

Zum Ausgleich der mit den alkoholischen Getränken verbundenen Flüssigkeitsmenge hat der Gesetzgeber diese durch alkoholfreie Getränke ersetzt und die entsprechenden Verbrauchsausgaben für Mineralwasser in Höhe von 2,99 EUR berücksichtigt (BT-Drucks. 17/3404, S. 53; vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg aaO).

Dabei darf zum einen nicht übersehen werden, dass alkoholische Getränke nicht bei den Nahrungsmitteln berücksichtigt worden sind, der erforderliche Kalorienbedarf also nicht auch über den Genuss von Alkoholika gedeckt werden sollte. Somit ist nicht der Nährwert der alkoholischen Getränke zu substituieren. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass durch die Substitution der Flüssigkeitsmenge durch Mineralwasser zu einem Preis von 2,99 EUR auch entsprechend günstige Limonaden eingekauft werden können, die einen so hohen Kaloriengehalt aufweisen, dass die durch die Nichtberücksichtigung von Alkohol entfallenden Kalorien ersetzt werden können.

Festzuhalten ist, dass die Entscheidung, Ausgaben für u.a. für Alkohol nicht zu berücksichtigen, rein politischer Art ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aber gedeckt ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 10.08.2011 - L 16 AS 305/11 NZB- ).

 Einzelne Punkte der Ermittlung des neuen Regelbedarfs werden politisch unterschiedlich bewertet. Dies darf aber nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die getroffene Regelung verfassungswidrig ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 05.07.2011 - L 7 AS 334/11 B PKH).

Allein eine andere Auffassung von Münder (aaO) lässt nicht auf eine evidente Verfassungswidrigkeit schließen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass es sich vorliegend um den Regelbedarf eines Alleinstehenden handelt, den das BVerfG bereits in seinen Entscheidungen vom 09.02.2010 nicht als offensichtlich verfassungswidrig angesehen hat.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146469&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Prof. Anne Lenze: Warum die Bundesregierung erneut verfassungsriskante Regelbedarfe vorlegt

http://www.harald-thome.de/media/files/anne_lenze_WSI_25_10_2011.pdf


Hinweis: Beim Bundessozialgericht anhängende Verfahren:


1. B 14 AS 131/11 R

Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 664/11

Begegnen die Höhe der Regelbedarfe nach den §§ 20, 23 Nr 1 und 77 Abs 4 SGB 2 in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung und das Verfahren zur Ermittlung dieser Regelbedarfe verfassungsrechtlichen Bedenken?

BSG-Revisionsbegründung im RL-Verfahren B 14 AS 131/11 R

http://www.harald-thome.de/media/files/BSG-Revisionsbegr-ndung,-anonym.pdf


2. B 14 AS 153/11 R

Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 1077/11

Ist die Bemessung des Regelbedarfs gem § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 in der Fassung vom 24.3.2011 ab 1.1.2011 für Alleinstehende verfassungsgemäß?

LSG Stuttgart,Urteil vom 10.06.2011,  L 12 AS 1077/11

Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig.

 http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/neuer-hartz-iv-regelsatz-fur.html


Weitere Entscheidungen des Bayrischen LSG zur Höhe und festlegung der Regelleistung: 


1.  Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 10.08.2011, - L 16 AS 305/11 NZB -


Bayerisches Landessozialgericht lehnt erneut die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelleistungen nach dem SGB 2 ab.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/bayerisches-landessozialgericht-lehnt.html



2. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 05.07.2011. - L 7 AS 334/11 B PKH -


Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-fur-eine-verfassungswidrigkeit.html


3. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.05.2011, -   L 7 AS 342/11 B PKH  -


Keine PKH für Klage gegen neue Regelbedarfe


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142359


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

  1. Tausende Sozialleistungsempfänger werden der Regierung »dankbar« sein, das sie dieses Jahr zu Silvester endlich mit Mineralwasser anstoßen können. In den vergangenen Jahren waren sie ja immer »gezwungen« sich zu den Feiertagen Sekt reinzuwürgen, weil das im Regelsatz berücksichtigt wurde...

    Im Übrigen ist die Kritik an der Regierung zur Höhe des Regelsatzes völlig unangemessen. Schließlich ist eine christliche Partei an der Regierung, die bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs streng nach biblischen Maßstäben vorgeht. Man sollte doch nur an die Speisung der 5000 denken. Das Verteilte war objekiv gesehen viel zu wenig, aber es geschah ein Wunder und irgendwie reichte es doch und es blieb auch noch was übrig. Ähnlich ist es mit der Regelleistung, auch diese ist objektiv zu wenig, aber wie durch ein Wunder überleben diese Hilfsbedürftigen trotzdem... Sogar ein Ansparbetrag ist im Satz enthalten, so das wie damals auch noch was übrig bleiben kann...
    Also preiset die »Heilige Angela« für dieses neue Wunder !

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Warum ist der Neue SGB II Satz nicht mal der Helfte des Pfändfreibetrages?.

      Es ist nicht mal der Helfte des Existenzminimum.

      Löschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint