Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherung beim Studium durch das Jobcenter
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.09.2011 (Az. B 4 AS 160/10 R) festgestellt, dass für einen in der privaten Krankenversicherung versicherten Studenten nach dem SGB II kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die private Krankenversicherung gegen das für ihn zuständige Jobcenter besteht.
Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematische Einbindung von § 26 SGB II und § 12 Abs 1c VAG sowie ihr Sinn und Zweck verdeutlichen, dass im Falle des § 12 Abs 1c S 6 VAG nicht nur "Hilfebedürftigkeit" allein eine Leistungsberechtigung für den Beitragszuschuss hervorruft, sondern ein Alg II-Anspruch zumindest realisierbar sein muss.
Das ist bei dem Kläger wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht der Fall. Für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gelten keine anderen Überlegungen.
Dem Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts steht der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entgegen. Er absolvierte im streitigen Zeitraum eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung und war nur wegen in seiner Person liegender Gründe vom BAföG-Bezug ausgenommen. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 7 Abs 6 SGB II liegen ebenfalls nicht vor.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II betrifft zwar nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ausbildungsbedingt entstehen. Die Vorschrift soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ausschließlich gewährleisten, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Grundlagen für die Ausbildungsförderung durch BAföG oder SGB III keine weitere begründet wird.
Ob es sich bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, kann hier jedoch dahinstehen.
Die Aufwendungen für Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt, denn ob und in welcher Höhe sie entstehen, ist von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, ihrer rechtlichen Einordnung und dem damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status abhängig, hier dem des Klägers als Student.
Wollte man die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ansehen, hätte der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Tragung seiner Beiträge durch den Beklagten. Er kann einen solchen insbesondere nicht aus § 12 Abs 1c VAG herleiten.
Wegen seiner auch ohne die Aufwendungen für die Beiträge bestehenden Hilfebedürftigkeit könnte hier nur S 6 dieser Vorschrift zur Anwendung gelangen. Bei § 12 Abs 1c S 6 VAG handelt es sich jedoch nicht um eine selbstständige Anspruchsgrundlage, die eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers unabhängig von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des SGB II zu begründen vermag. Es müssen die Voraussetzungen des § 26 SGB II gegeben sein.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematische Einbindung von § 26 SGB II und § 12 Abs 1c VAG sowie ihr Sinn und Zweck verdeutlichen, dass im Falle des § 12 Abs 1c S 6 VAG nicht nur "Hilfebedürftigkeit" allein eine Leistungsberechtigung für den Beitragszuschuss hervorruft, sondern ein Alg II-Anspruch zumindest realisierbar sein muss.
Das ist bei dem Kläger wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht der Fall. Für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gelten keine anderen Überlegungen.
Dem Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts steht der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entgegen. Er absolvierte im streitigen Zeitraum eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung und war nur wegen in seiner Person liegender Gründe vom BAföG-Bezug ausgenommen. Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 7 Abs 6 SGB II liegen ebenfalls nicht vor.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II betrifft zwar nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ausbildungsbedingt entstehen. Die Vorschrift soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ausschließlich gewährleisten, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Grundlagen für die Ausbildungsförderung durch BAföG oder SGB III keine weitere begründet wird.
Ob es sich bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, kann hier jedoch dahinstehen.
Die Aufwendungen für Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind ausbildungsbedingt, denn ob und in welcher Höhe sie entstehen, ist von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, ihrer rechtlichen Einordnung und dem damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status abhängig, hier dem des Klägers als Student.
Wollte man die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ansehen, hätte der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Tragung seiner Beiträge durch den Beklagten. Er kann einen solchen insbesondere nicht aus § 12 Abs 1c VAG herleiten.
Wegen seiner auch ohne die Aufwendungen für die Beiträge bestehenden Hilfebedürftigkeit könnte hier nur S 6 dieser Vorschrift zur Anwendung gelangen. Bei § 12 Abs 1c S 6 VAG handelt es sich jedoch nicht um eine selbstständige Anspruchsgrundlage, die eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers unabhängig von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des SGB II zu begründen vermag. Es müssen die Voraussetzungen des § 26 SGB II gegeben sein.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Wir werden sehen wie demnächst ein ExMin auszusehen hat. Dann wird erkennbar werden, ob hier das BSG ggfls. nach §103 SGG einen Hilfsanspruch aus anderer Rechtsgrundlage hätte erkennen müssen, da es das SGB II für Erwerbsfähige hier für nicht anwendbar erklärte.
AntwortenLöschenWer sichert Studenten welches ExMin, nach welchem Recht?