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Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung

Wie am Mittwoch bekannt wurde, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, dass Hartz IV-Empfängern eine Zeitaufwandsentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in voller Höhe zusteht, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.

Das LSG Halle (Saale) hat sich mit der Höhe der Entschädigung eines arbeitslosen Hartz IV-Beziehers für einen zweistündigen Gerichtstermin befasst.

Der arbeitslose Hartz IV-Bezieher (Kläger) musste zu einem zweistündigen Gerichtstermin kommen. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Der Kläger führte den Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine Zeitaufwandsentschädigung von drei Euro/Stunde festgelegt, weil der Kläger keine Einkünfte habe. Das war ihm zu wenig.

Das LSG Halle (Saale) hat daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro erhöht.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Daran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie einen geringeren Bruttolohn erhielten.

Weitere Informationen:

§ 191 SGG
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; ...

§ 21 JVEG, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. …

§ 22 JVEG, Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. …


LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom  18.11.2011, Az. L 4 P 18/09 .


http://www.juris.de/jportal/portal/t/124i/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA111103679&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

  1. Warum gibt es die Entschädigung nur für Mehrpersonenhaushalte?

    Welche Nachteile sind das, die nur bei Mehrpersonenhaushalten ausgeglichen müssen?

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  2. Volltext hier: http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/425/Content/000425345.htm


    Die Entschädigung ist auch bei der Erzielung von sonstigen Einkommensarten zu zahlen (vgl. wie hier Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Februar 2011 - L 6 SF 47/09 ERI, Meyer/Höver, JVEG , 23. Auflage 2011 § 21 Rdn. 21.3; Hartmann, Kostengesetze 40. Auflage 2010, § 21 Rdn. 4).

    Der Begriff „nicht erwerbstätig” ist nicht einschränkend auf die Personengruppe von „Nur-Hausfrauen” oder „Nur-Hausmännern” auszulegen.

    Denn eine Erwerbstätigkeit wird von einem Rentner bzw. bei einem Leistungsbezieher nach dem SGB III bzw. SGB II ebenso wie bei einer „Nur-Hausfrau” oder einem „Nur-Hausmann” nicht ausgeübt.

    Sog. Ersatzeinkommensbezieher sind - genau wie diejenigen, die „nur” einer Haushaltsführung nachgehen - damit „nicht erwerbstätig” im Sinne des § 21 Satz 1 JVEG . Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch § 21 Satz 2 JVEG , wonach Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gerichtlich in Anspruch genommen werden, die Entschädigung nach § 21 Satz 1 JVEG auch beanspruchen können, sofern sie nur einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen.

    Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Anwendung des § 21 JVEG ist daher die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit oder eine konkret ausgeübte Teilerwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für eine einschränkende Auslegung, wonach der Anspruch nur bei ausschließlicher Haushaltstätigkeit bestehen könne, lässt das Gesetz nach seinem Wortlaut und dem Zusammenhang zu § 21 Satz 2 JVEG keinen Raum.

    MfG Detlef Brock- Sozialberater

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