Das BVerfG hat entschieden, dass eine Einkommenssteuererstattung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Insbesondere werde die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liege nicht vor.
Die Anrechnung vermindere nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führe zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handele, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen.
Deshalb seien steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt.
BVerfG , Urteil vom 08.11.2011, - 1 BvR 2007/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111108_1bvr200711.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Insbesondere werde die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liege nicht vor.
Die Anrechnung vermindere nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führe zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handele, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen.
Deshalb seien steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt.
BVerfG , Urteil vom 08.11.2011, - 1 BvR 2007/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111108_1bvr200711.html
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