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Sohn der verstorbenen Mutter hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger, auch wenn er in Deutschland eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, doch seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat

So entschieden vom Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.11.2011, - S 42 SO 182/10 - .

Nach § 74 SGB XII werden die erforderliche Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Grundvoraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eines Sozialhilfeanspruchs, wie sie in den allgemeinen Vorschriften (Erstes Kapitel: §§ 1 bis 7 SGB XII) bzw. den allgemeinen Vorschriften über Leistungen der Sozialhilfe (Zweites Kapitel: §§ 8 bis 26 SGB XII) aufgestellt sind.

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Der Kläger ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W in den Niederlanden. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein Aufenthalt an einem Ort im Ausland zu verstehen, an dem der Deutsche nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Dies setzt eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort insbesondere in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht voraus. Hierzu kann es in aller Regel nur kommen, wenn der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und eine gewisse Dauer auch erlangt .

Der daher gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII bestehende Leistungsausschluss für den Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, entfällt auch nicht infolge der Rückausnahme in § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Danach kann von dem Leistungsausschluss für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürf-tigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger jedoch nicht vor

Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die Regelung des § 24 SGB XII auch dann anwendbar ist, wenn die Bestattung im Inland erfolgt.

 Zwar liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, dass bei Eintritt von Bedürftigkeit im Ausland grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland erwartet werden kann (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 29.06.2007 - L 20 B 10/07 SO-).


Dies führt jedoch bei einer Bestattung im Inland nicht dazu, dass - weil ein solches Ansinnen bei einem einmaligen, durch leistungsrechtliche Besonderheiten bestimmten Bedarf nicht erwartet werden könne - die Vorschrift aus systematischen Gründen keine Anwendung findet.

Denn dieser Umstand stellt aus Sicht des Gerichts keinen Grund dafür dar, vom eindeutigen Wortlaut der Norm abzusehen. Zudem würde diese Sichtweise dem gesetzgeberischen Willen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur noch in Deutschland gezahlt wird, widersprechen (so im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht Beschl. v. 19.11.2009 - L 8 SO 86/09-).

Soweit der Kläger meint, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, folgt das Gericht dem nicht. Denn der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung von grundsätzlich Gleichem ohne sachlichen Grund.

Der Umstand, wo der deutsche Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, stellt jedoch einen sachlichen Grund für die Ausgestaltung der Sozialhilfeleistungen dar und ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Nur dann, wenn der Hilfebedürftig an einer Rückkehr ins Inland objektiv gehindert ist, wobei abschließend geregelt ist, in welchen drei Fällen ein solches objektives Hindernis vorliegt, kommt eine Zahlung von Sozialhilfe ins Ausland in Betracht.

Damit geht die Vorschrift des § 24 SGB XII bereits über das in § 30 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) geregelte Territorialitätsprinzip hinaus und gewährleistet Nothilfe für Deutsche im Ausland, die nicht ins Inland zurückkehren können.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147078&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

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