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Keine zusätzlichen Gebühren für ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Das Kammergericht Berlin entschied gegen eine Bank, die für die Unterhaltung eines P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) eine Gebühr in Höhe von 5 Euro monatlich verlangt hatte.

Zur Entscheidungs des Kammergerichtes Berlin

Hintergrund: Ab dem 1. Janaur 2012 gibt es keinen Pfändungsschutz von Sozialleistungen mehr bei einem nomalen Girokonto. Alle Personen, bei denen eine Pfändung droht oder bereits läuft müssen ihr bestehendes Konto in ein so genanntes P-Konto umwanden lassen. Ein P-Konto kann nur immer auf eine Person lauten. Ein gemeinsames P-Konto von Ehegatten, Lebenspartner oder ähnlichen Gemeinschaften gibt es nicht.
Die kontoführende Bank ist verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwanden. Macht sie das nicht, kann man die Bank erfolgreich verklagen.

Hatte man bisher kein Konto, ist eine Bank allerdings nicht verpflichtet ein neues Konto einzurichten. Einige Banken haben jedoch spezielle Angebote für solche Fälle. Hier sollte jedoch unbedingt auf die Kosten geachtet werden!

Tipp: Auch das P-Konto schützt nicht umfassend vor einer Pfändung, denn auf diesem Konto ist nur der unpfändbare Betrag von z.Zt. 1028,89 Euro je Kalendermonat pfändungssicher. Erhält z.B. ein Hartz IV Empfänger nach einem Prozess gegen das Jobcenter eine Nachzahlung, so handelt es sich um eine unpfändbare Sozialleistung, die allerdings, wenn sie auf dem P-Konto eingeht, der Pfändung unterliegt. Hierauf muss insbesondere bei einem erfolgreichen Prozessausgang geachtet werden. 

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