Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst
So geurteilt vom Bayerischen Landessozialgericht mit Urteil vom 20.10.2011, - L 7 AS 643/11 - .
Die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 27).
Es ist eine Prognose anzustellen, ob die beabsichtigte Tätigkeit den Lebensunterhalt in erheblichem Umfang sicherstellen kann. Es muss ein plausibles, schlüssiges Konzept hierzu vorliegen.
Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lag nur eine positive Prognose eines Dritten vor, die den Beklagten aber nicht überzeugte. Das Konzept ist in den Beklagtenakten aber nicht enthalten, so dass das Gericht die Erforderlichkeit nicht beurteilen kann.
Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 SGB II zeigt, dass die Leistung den Zweck hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuregen und zu unterstützen. Es handelt sich um eine Gründungsförderung.
Nach dem o. g. Urteil des BSG, Rn. 16, müssen das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit beantragt wird (ebenso Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 29 Rn. 17).
Aus diesem Grund kann das Einstiegsgeld auch nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst sein (für Eingliederungsleistungen generell ebenso Eicher / Spellbrink, a.a.O., § 37 Rn. 21a, a. A. Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 37 Rn. 25).
Da die verstorbene Ehefrau des Klägers die selbständige Tätigkeit bereits seit März 2005 ausübte, die Leistung beim Beklagten aber erst Mitte Mai 2005 beantragte, kann die Leistung aufgrund dieses Antrags nicht gewährt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146875&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Die Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Rn. 27).
Es ist eine Prognose anzustellen, ob die beabsichtigte Tätigkeit den Lebensunterhalt in erheblichem Umfang sicherstellen kann. Es muss ein plausibles, schlüssiges Konzept hierzu vorliegen.
Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lag nur eine positive Prognose eines Dritten vor, die den Beklagten aber nicht überzeugte. Das Konzept ist in den Beklagtenakten aber nicht enthalten, so dass das Gericht die Erforderlichkeit nicht beurteilen kann.
Der Wortlaut von § 29 Abs. 1 SGB II zeigt, dass die Leistung den Zweck hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuregen und zu unterstützen. Es handelt sich um eine Gründungsförderung.
Nach dem o. g. Urteil des BSG, Rn. 16, müssen das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit beantragt wird (ebenso Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 29 Rn. 17).
Aus diesem Grund kann das Einstiegsgeld auch nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst sein (für Eingliederungsleistungen generell ebenso Eicher / Spellbrink, a.a.O., § 37 Rn. 21a, a. A. Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 37 Rn. 25).
Da die verstorbene Ehefrau des Klägers die selbständige Tätigkeit bereits seit März 2005 ausübte, die Leistung beim Beklagten aber erst Mitte Mai 2005 beantragte, kann die Leistung aufgrund dieses Antrags nicht gewährt werden.
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