Eine leistungsberechtigte Person erbt eine Eigentumswohnung, die von ihrer verstorbenen Mutter bewohnt wurde. Sie selbst ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Welche Auswirkungen hat diese geerbte Immobilie auf den Leistungsbezug?
Bei der Erbschaft handelt es sich um eine einmalige Einnahme in Geldeswert, die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Da der Leistungsanspruch in diesem Fall bei Berücksichtigung der Einnahme in einem Monat entfiele, ist die Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Hierbei kommt es dann nicht mehr darauf an, ob der Leistungsanspruch dann entfällt.
a) Verwertung der Immobilie
Der leistungsberechtigten Person ist unverzüglich mitzuteilen, dass eine Berücksichtigung der geerbten Immobilie als Einkommen erfolgt. Sie ist über die leistungsrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass sie die Immobilie sofort verkaufen muss, sondern es kommt auch eine Beleihung in Betracht (im Regelfall dürfte es problemlos möglich sein, ein Darlehen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für die nächsten Monate zu erlangen - Immobilie als Sicherheit). Die Art der Verwertung bleibt der leistungsberechtigten Person überlassen.
b) Anrechnung auf sechs Monate
Ist bereits bei Zufluss der Erbschaft abzusehen, dass aus dem Verwertungserlös der Bedarf für sechs Monate gedeckt werden kann (Erfahrungswerte), ist die Entscheidung über die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zufluss folgt, aufzuheben. In dem Bescheid ist die Berücksichtigung als Einkommen, d. h. auch die Aufteilung des anrechenbaren Anteils der Einnahme auf 6 Monate und die Bedarfsdeckung für diesen Zeitraum für den Leistungsberechtigten nachvollziehbar darzulegen.
Ist der Verkehrswert (Verkaufserlös) der Immobilie noch zu ermitteln und damit der Zeitraum der Nicht-Hilfebedürftigkeit/Anrechnung festzusetzen, ist die Leistungszahlung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einzustellen.
Die leistungsberechtigte Person ist darüber zu informieren, dass die geerbte Immobilie als Einkommen berücksichtigt wird und sie wegen der Wertermittlung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bis zu einer Verwertung kann auch auf vorhandenes Schonvermögen verwiesen werden.
Bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist jedoch zu beachten, dass die Leistungen nachzuzahlen sind, soweit der Bewilligungsbescheid zwei Monate nach der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Die Wertermittlung muss daher in dieser Zeit abgeschlossen sein. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag, für den keine Leistungen mehr gewährt werden, in der Regel somit ab Beginn des Folgemonats, der auf die Zahlungseinstellung folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
c) Darlehensgewährung
Wenn weder Schonvermögen vorhanden noch eine kurzfristige Verwertung möglich ist, können Leistungen zunächst als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II weiter gewährt werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert am 06.10.2011 , Paragraph:§ 11, 11a, 11b ; Nr.: 10090
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10090.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
a) Verwertung der Immobilie
Der leistungsberechtigten Person ist unverzüglich mitzuteilen, dass eine Berücksichtigung der geerbten Immobilie als Einkommen erfolgt. Sie ist über die leistungsrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass sie die Immobilie sofort verkaufen muss, sondern es kommt auch eine Beleihung in Betracht (im Regelfall dürfte es problemlos möglich sein, ein Darlehen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für die nächsten Monate zu erlangen - Immobilie als Sicherheit). Die Art der Verwertung bleibt der leistungsberechtigten Person überlassen.
b) Anrechnung auf sechs Monate
Ist bereits bei Zufluss der Erbschaft abzusehen, dass aus dem Verwertungserlös der Bedarf für sechs Monate gedeckt werden kann (Erfahrungswerte), ist die Entscheidung über die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zufluss folgt, aufzuheben. In dem Bescheid ist die Berücksichtigung als Einkommen, d. h. auch die Aufteilung des anrechenbaren Anteils der Einnahme auf 6 Monate und die Bedarfsdeckung für diesen Zeitraum für den Leistungsberechtigten nachvollziehbar darzulegen.
Ist der Verkehrswert (Verkaufserlös) der Immobilie noch zu ermitteln und damit der Zeitraum der Nicht-Hilfebedürftigkeit/Anrechnung festzusetzen, ist die Leistungszahlung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einzustellen.
Die leistungsberechtigte Person ist darüber zu informieren, dass die geerbte Immobilie als Einkommen berücksichtigt wird und sie wegen der Wertermittlung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bis zu einer Verwertung kann auch auf vorhandenes Schonvermögen verwiesen werden.
Bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist jedoch zu beachten, dass die Leistungen nachzuzahlen sind, soweit der Bewilligungsbescheid zwei Monate nach der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Die Wertermittlung muss daher in dieser Zeit abgeschlossen sein. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag, für den keine Leistungen mehr gewährt werden, in der Regel somit ab Beginn des Folgemonats, der auf die Zahlungseinstellung folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
c) Darlehensgewährung
Wenn weder Schonvermögen vorhanden noch eine kurzfristige Verwertung möglich ist, können Leistungen zunächst als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II weiter gewährt werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert am 06.10.2011 , Paragraph:§ 11, 11a, 11b ; Nr.: 10090
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10090.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Kommentare
Kommentar veröffentlichen