Direkt zum Hauptbereich

Eine leistungsberechtigte Person erbt eine Eigentumswohnung, die von ihrer verstorbenen Mutter bewohnt wurde. Sie selbst ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Welche Auswirkungen hat diese geerbte Immobilie auf den Leistungsbezug?

Bei der Erbschaft handelt es sich um eine einmalige Einnahme in Geldeswert, die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Da der Leistungsanspruch in diesem Fall bei Berücksichtigung der Einnahme in einem Monat entfiele, ist die Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Hierbei kommt es dann nicht mehr darauf an, ob der Leistungsanspruch dann entfällt.

a) Verwertung der Immobilie


Der leistungsberechtigten Person ist unverzüglich mitzuteilen, dass eine Berücksichtigung der geerbten Immobilie als Einkommen erfolgt. Sie ist über die leistungsrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass sie die Immobilie sofort verkaufen muss, sondern es kommt auch eine Beleihung in Betracht (im Regelfall dürfte es problemlos möglich sein, ein Darlehen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für die nächsten Monate zu erlangen - Immobilie als Sicherheit). Die Art der Verwertung bleibt der leistungsberechtigten Person überlassen.

b) Anrechnung auf sechs Monate

Ist bereits bei Zufluss der Erbschaft abzusehen, dass aus dem Verwertungserlös der Bedarf für sechs Monate gedeckt werden kann (Erfahrungswerte), ist die Entscheidung über die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zufluss folgt, aufzuheben. In dem Bescheid ist die Berücksichtigung als Einkommen, d. h. auch die Aufteilung des anrechenbaren Anteils der Einnahme auf 6 Monate und die Bedarfsdeckung für diesen Zeitraum für den Leistungsberechtigten nachvollziehbar darzulegen.

Ist der Verkehrswert (Verkaufserlös) der Immobilie noch zu ermitteln und damit der Zeitraum der Nicht-Hilfebedürftigkeit/Anrechnung festzusetzen, ist die Leistungszahlung gem. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einzustellen.

Die leistungsberechtigte Person ist darüber zu informieren, dass die geerbte Immobilie als Einkommen berücksichtigt wird und sie wegen der Wertermittlung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bis zu einer Verwertung kann auch auf vorhandenes Schonvermögen verwiesen werden.

Bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist jedoch zu beachten, dass die Leistungen nachzuzahlen sind, soweit der Bewilligungsbescheid zwei Monate nach der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Die Wertermittlung muss daher in dieser Zeit abgeschlossen sein. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag, für den keine Leistungen mehr gewährt werden, in der Regel somit ab Beginn des Folgemonats, der auf die Zahlungseinstellung folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

c) Darlehensgewährung

Wenn weder Schonvermögen vorhanden noch eine kurzfristige Verwertung möglich ist, können Leistungen zunächst als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II weiter gewährt werden.

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert  am 06.10.2011 , Paragraph:§ 11, 11a, 11b ; Nr.: 10090

http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10090.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint