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Hartz IV: Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse verklagt werden.

Hartz IV Empfänger können keine rezeptfreien Medikamente vom Leistungsträger erstattet bekommen. Stattdessen sollen laut eines aktuell gefällten Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht genommen werden. Hier muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) können keine Kostenerstattung für rezeptfreie Arzneimittel beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) beantragen.

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sollen stattdessen die gesetzlichen Krankenkassen für das „gesundheitliche Existenzminimum“ der Betroffenen aufkommen.

Im konkreten Fall hatte eine ALG-II Bezieherin beim Jobcenter Berlin einen über die Hartz IV Regelleistungen hinausgehenden Antrag auf Mehrbedarf gestellt. Der betreuende Arzt hatte der Frau ein Privatrezept ausgestellt, dass nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt ist. Im Normalfall muss der Patient das Rezept aus eigener Tasche bezahlen. Die Klägerin machte daraufhin einen Mehrbedarf aufgrund von Eisenmangelanämie, Osteoporose, chronischen Kopfschmerzen und einer Hautallergie geltend. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ab. Nach einem abgelehnten Widerspruch klagte sich die Betroffene durch alle Instanzen bis zum obersten Sozialgericht BSG.

Klage muss an Krankenkasse gerichtet sein

Doch auch hier wurde die Klage durch die obersten Sozialrichter abgelehnt (Az.: B 14 AS 146/10 R).

Wenn die Krankenkasse die Arzneimittelrezepte nicht übernehme, sei nicht automatisch der Leistungsträger zuständig, hieß es in der Urteilsbegründung. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach Meinung der Richter im Grundsatz in der Pflicht, für das gesundheitliche Existenzminimum der Versicherten zu sorgen. Komme es zu Unstimmigkeiten und weigert sich die Krankenkasse die Kosten für Medikamente oder Therapien zu übernehmen, müsse die Klägerin im Zweifelsfall eine Klage gegen die Kasse einreichen.

Ein Mehrbedarf im Sinne des SGB aus medizinischen Gründen komme nur dann in Betracht, wenn Zuzahlungen zu den Kassenleistungen den Hartz-IV-Bezieher finanziell überfordern.

In der weiteren Urteilsbegründung des 14. Senats des Bundessozialgerichts heißt es, die Krankenkassen kommen im Grundsatz ihren Pflichten und dem Existenzsicherungsauftrag nach. Rezeptfreie Medikamente werden im Einzelfall übernommen, wenn Patienten an schwerwiegenden Krankheiten leiden und die Heilmittel als Standarttherapie gelten. Im verhandelten Fall leidet die Klägerin unter Osteoporose und chronischem Eisenmangel. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch hier die Kosten für adäquate Präparate übernommen.

Mehrbedarf aufgrund von kost-aufwendiger Ernährung möglich

In der Praxis bedeutet das Urteil, dass bei rezeptfreien Medikamenten und Ablehnung der Kosten immer die Einzelfallentscheidung vor Gericht gilt. Tipp: Ärzte sollten mit ihren Patienten die Hartz IV Leistungen beziehen, über einen Mehrbedarf aufgrund kost-aufwendiger Ernährung sprechen. Hier kann sehr wohl im begründeten Fall ein Mehrbedarf beim Jobcenter beantragt werden.

Quelle des Beitrages : heilpraxisnet - Keine Hartz IV Erstattung für Privatrezepte

http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/keine-hartz-iv-erstattung-fuer-privatrezepte-2772734.php

Anmerkung: BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R

 http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12192&pos=42&anz=162

Hinweis: Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 16f).

Ein finanzieller Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kann nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins von 2008 nicht ausgeschlossen werden für Erkrankungen der Colitis ulcerosa, einer Krebserkrankung und einer Morphintherapie bei Schmerzsyndrom.

Colitis ulcerosa und Krebs können zu den so genannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen gehören, bei denen gemäß Nummer II.2. 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen kann.

Im Falle von Untergewicht oder eines schnellen krankheitsbedingten Gewichtsverlusts von 5 % in drei Monaten kann bei den sogenannten verzehrenden Erkrankungen nach Nr. II.2 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden .


Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts unterstellt werden(BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R- ).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

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