Keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, denn das allein vom Antragsteller bewohnte Haus mit einer Fläche 115 qm ist nicht mehr als angemessener Wohnraum anzusehen.
Der Anspruch auf Leistungen scheitert daran, dass er Erbbauberechtigter eines selbst genutzten Hausgrundstücks ist, das verwertbares Vermögen ist, so geurteilt vom Sozialgericht Hildesheim mit Beschluss vom 06.10.2011, - S 26 AS 1548/11 ER - .
Nach § 12 Abs 1 SGB II sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
Zwar ist gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 Var 1 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Das vom Kläger bewohnte Haus ist allerdings nicht von angemessener Größe. Der Begriff der "angemessenen Größe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R [Rn 14]) und vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]).
Das BSG hat zunächst für Eigentumswohnungen bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt. Es handele sich jedoch nicht um einen normativen Wert, vielmehr verbleibe ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. (ben. Urteil vom 07.11.2006 [Rn 22]). Das BSG hat diesen Orientierungswert nachfolgend für Hauseigentum nur mit Einschränkungen übernommen, weil dies den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde (im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R [Rn 27], ferner Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]).
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe, nach der ein Wohnhaus von 130 qm bei vier Bewohnern noch als angemessen angesehen wurde, hat es ein von zwei Personen bewohntes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von knapp über 90 qm nicht als zu verwertendes Vermögen betrachtet (Urteil vom 15.04.2008, aaO).
Auch eine Wohnfläche von 100 qm könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall für zwei Personen noch angemessen sein (Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 17]).
Die Wohnfläche der vom Antragsteller bewohnten Unterkunft überschreitet selbst bei Zugrundelegung einer angemessenenen Wohnfläche von 90 qm für eine Einzelperson diese um mehr als 27%. Besondere Umstände, die die vom Antragsteller genutzte Wohnfläche entgegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise doch noch als angemessen erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen waren bei der Ermittlung des Werts des Wohnhauses nicht zu berücksichtigen.
Die Rechtswirksamkeit der Darlehensverträge kann offen bleiben, auch wenn im Falle einer nachträglichen Eintragung einer Grundschuld viel dafür spräche, dass diese - insbesondere auch weder in einem der Darlehensverträge mit den Eltern noch in dem Stundungsvertrag vom 07.09.2011 vorbehaltene - Belastung dem Antragsgegner nicht mit der Folge eines gegen ihn gerichteten Leistungsanspruchs nach dem SGB II entgegen gehalten werden könnte.
Nach § 12 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB II ist für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird und wesentliche Änderungen des Verkehrswertes zu berücksichtigen sind. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen im Juni 2011 war das Grundstück nicht mit Grundpfandrechten der Eltern des Antragstellers belastet.
Eine nachfolgende Belastung führte zwar zu einer Änderung des Verkehrswerts im Sinne des Satzes 3; jedoch ist weder mitgeteilt, noch selbst bei Durchführung des vom Antragsteller mit seinen Eltern für den 16.09.2011 anberaumten notariellen Beurkundungstermins davon auszugehen, dass eine Belastung mit einer Grundschuld zwischenzeitlich erfolgt ist.
Ohne die Eintragung einer Grundschuld sind die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen in keinem Fall vom Verkehrswert des Wohnhauses abzusetzen.
Das BSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfordert (Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R [Rn 39]) und dies auf die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gestützt, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist deshalb - entsprechend der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) - nur geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Eltern des Antragstellers ihre Rückzahlungsansprüche weder zum Antragszeitpunkt noch nachfolgend durch Grundpfandrechte haben absichern lassen. Das Wohnhaus war und ist daher unabhängig von den Darlehensverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Eltern zu veräußern.
Da der Antragsgegner darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig machen kann, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird, steht die Aufnahme mit der Darlehensbewilligung verbundene Auflage in seinem Ermessen.
Von einer sachgerechten Ermessensausübung ist hingegen auszugehen, wenn die Sicherung rechtlich unkompliziert möglich ist (vgl Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 24 Rn 45 mwN) und auch keine Sicherung "in anderer Weise" naheliegend in Betracht kommt. Entsprechend käme eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung eines Darlehens ohne eine dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs nur in Betracht, wenn sich ausschließlich eine Darlehensbewilligung ohne dingliche Sicherung als rechtmäßig erweisen würde (Ermessensreduzierung auf Null).
Die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten des Antragstellers begegnet auch unter Berücksichtigung des Erbbaurechts jedenfalls keinen weitergehenden rechtlichen Problemen, als die bereits vom Antragsteller vorbereitete zu Gunsten seiner Eltern.
Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Sicherung "in anderer Weise" möglich ist, insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller einen solventen Bürgen stellen kann (§§ 765 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder andere vermögenswerte Ansprüche an den Antragsteller sicherungshalber abtreten kann (§§ 398 ff. BGB). Die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine Grundschuld stellt daher die einzige dem Antragsgegner zur Verfügung stehende Sicherungsmöglichkeit dar, von der er nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann.
Die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Klägers zur aus seiner Sicht verfassungswidrigen Belastung mit einer Rückzahlungsverpflichtung i. S. d. § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II bei Bewilligung eines Darlehens durch den Antragsteller könnten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes von vorn herein erst dann Bedeutung erlangen, wenn - ohnehin eher theoretische - Situation eintritt, dass die Darlehenstilgungspflicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hätte oder dies zumindest absehbar bevor stünde.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Nach § 12 Abs 1 SGB II sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
Zwar ist gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 Var 1 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Das vom Kläger bewohnte Haus ist allerdings nicht von angemessener Größe. Der Begriff der "angemessenen Größe" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R [Rn 14]) und vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]).
Das BSG hat zunächst für Eigentumswohnungen bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt. Es handele sich jedoch nicht um einen normativen Wert, vielmehr verbleibe ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. (ben. Urteil vom 07.11.2006 [Rn 22]). Das BSG hat diesen Orientierungswert nachfolgend für Hauseigentum nur mit Einschränkungen übernommen, weil dies den anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde (im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R [Rn 27], ferner Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 16]).
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe, nach der ein Wohnhaus von 130 qm bei vier Bewohnern noch als angemessen angesehen wurde, hat es ein von zwei Personen bewohntes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von knapp über 90 qm nicht als zu verwertendes Vermögen betrachtet (Urteil vom 15.04.2008, aaO).
Auch eine Wohnfläche von 100 qm könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall für zwei Personen noch angemessen sein (Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R [Rn 17]).
Die Wohnfläche der vom Antragsteller bewohnten Unterkunft überschreitet selbst bei Zugrundelegung einer angemessenenen Wohnfläche von 90 qm für eine Einzelperson diese um mehr als 27%. Besondere Umstände, die die vom Antragsteller genutzte Wohnfläche entgegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise doch noch als angemessen erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen waren bei der Ermittlung des Werts des Wohnhauses nicht zu berücksichtigen.
Die Rechtswirksamkeit der Darlehensverträge kann offen bleiben, auch wenn im Falle einer nachträglichen Eintragung einer Grundschuld viel dafür spräche, dass diese - insbesondere auch weder in einem der Darlehensverträge mit den Eltern noch in dem Stundungsvertrag vom 07.09.2011 vorbehaltene - Belastung dem Antragsgegner nicht mit der Folge eines gegen ihn gerichteten Leistungsanspruchs nach dem SGB II entgegen gehalten werden könnte.
Nach § 12 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB II ist für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird und wesentliche Änderungen des Verkehrswertes zu berücksichtigen sind. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen im Juni 2011 war das Grundstück nicht mit Grundpfandrechten der Eltern des Antragstellers belastet.
Eine nachfolgende Belastung führte zwar zu einer Änderung des Verkehrswerts im Sinne des Satzes 3; jedoch ist weder mitgeteilt, noch selbst bei Durchführung des vom Antragsteller mit seinen Eltern für den 16.09.2011 anberaumten notariellen Beurkundungstermins davon auszugehen, dass eine Belastung mit einer Grundschuld zwischenzeitlich erfolgt ist.
Ohne die Eintragung einer Grundschuld sind die von den Eltern des Antragstellers bewilligten Darlehen in keinem Fall vom Verkehrswert des Wohnhauses abzusetzen.
Das BSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfordert (Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R [Rn 39]) und dies auf die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gestützt, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist deshalb - entsprechend der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) - nur geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Eltern des Antragstellers ihre Rückzahlungsansprüche weder zum Antragszeitpunkt noch nachfolgend durch Grundpfandrechte haben absichern lassen. Das Wohnhaus war und ist daher unabhängig von den Darlehensverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Eltern zu veräußern.
Da der Antragsgegner darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig machen kann, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird, steht die Aufnahme mit der Darlehensbewilligung verbundene Auflage in seinem Ermessen.
Von einer sachgerechten Ermessensausübung ist hingegen auszugehen, wenn die Sicherung rechtlich unkompliziert möglich ist (vgl Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 24 Rn 45 mwN) und auch keine Sicherung "in anderer Weise" naheliegend in Betracht kommt. Entsprechend käme eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung eines Darlehens ohne eine dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs nur in Betracht, wenn sich ausschließlich eine Darlehensbewilligung ohne dingliche Sicherung als rechtmäßig erweisen würde (Ermessensreduzierung auf Null).
Die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten des Antragstellers begegnet auch unter Berücksichtigung des Erbbaurechts jedenfalls keinen weitergehenden rechtlichen Problemen, als die bereits vom Antragsteller vorbereitete zu Gunsten seiner Eltern.
Auch besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Sicherung "in anderer Weise" möglich ist, insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller einen solventen Bürgen stellen kann (§§ 765 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder andere vermögenswerte Ansprüche an den Antragsteller sicherungshalber abtreten kann (§§ 398 ff. BGB). Die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine Grundschuld stellt daher die einzige dem Antragsgegner zur Verfügung stehende Sicherungsmöglichkeit dar, von der er nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann.
Die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Klägers zur aus seiner Sicht verfassungswidrigen Belastung mit einer Rückzahlungsverpflichtung i. S. d. § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II bei Bewilligung eines Darlehens durch den Antragsteller könnten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes von vorn herein erst dann Bedeutung erlangen, wenn - ohnehin eher theoretische - Situation eintritt, dass die Darlehenstilgungspflicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hätte oder dies zumindest absehbar bevor stünde.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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