1. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.10.2011, - L 7 AS 872/10 -
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18).
Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I.
Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146466&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Bayerisches Landessozialgericht Beschlüsse vom 12.10.2011, - L 11 AS 686/11 B PKH - und - L 11 AS 685/11 B PKH -
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes für Alleinstehende gibt es keine Anhaltspunkte .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146469&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19.10.2011, - L 11 AS 710/11 B ER -
Befangenheitsantrag ist unzulässig.
Das Ablehnungsgesuch nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 41 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht als solches wenden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 19 B 93/06 AS ER-).
Die ASt lehnen den Senat pauschal ab.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146471&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.10.2011, - L 7 AS 901/10 NZB -
Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen sind anrechenbares Einkommen.
Dass die österreichische Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146448&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.09.2011, - L 16 AS 350/11 -
Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der an die gesetzliche Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen.
Dass die Zuzahlungen aus der Regelleistung aufzubringen sind und diese Regelung verfassungskonform ist, ist höchstrichterlich durch die Entscheidungen dreier Senate des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt (BSGE 100, 221; BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az. B. 11b AS 45/06 R Rdnr. 51; BSG, Urteil vom 16.12.2010 Az. B 8 SO 7/09 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146452&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18).
Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I.
Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
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2. Bayerisches Landessozialgericht Beschlüsse vom 12.10.2011, - L 11 AS 686/11 B PKH - und - L 11 AS 685/11 B PKH -
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes für Alleinstehende gibt es keine Anhaltspunkte .
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3. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19.10.2011, - L 11 AS 710/11 B ER -
Befangenheitsantrag ist unzulässig.
Das Ablehnungsgesuch nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 41 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht als solches wenden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 19 B 93/06 AS ER-).
Die ASt lehnen den Senat pauschal ab.
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4. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.10.2011, - L 7 AS 901/10 NZB -
Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen sind anrechenbares Einkommen.
Dass die österreichische Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt .
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5. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.09.2011, - L 16 AS 350/11 -
Das SGB II enthält keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der an die gesetzliche Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze zu leistenden Zuzahlungen.
Dass die Zuzahlungen aus der Regelleistung aufzubringen sind und diese Regelung verfassungskonform ist, ist höchstrichterlich durch die Entscheidungen dreier Senate des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt (BSGE 100, 221; BSG, Urteil vom 25.06.2008 Az. B. 11b AS 45/06 R Rdnr. 51; BSG, Urteil vom 16.12.2010 Az. B 8 SO 7/09 R).
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