In stattgebenden Beschlüssen in Eilverfahren vor den Sozialgerichten werden in Vornahmesachen (einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG) grundsätzliche keine Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen.
Begründet wird dies in der Regel damit, dass einstweilige Anordnungen lediglich aktuelle Notlagen abwenden sollen (Ausnahme bei Mietrückständen nach § 22 Abs. 8 SGB II).
Weiter: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 B 173/07 AS ER « Sozialberatung Kiel
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58
http://sozialberatung-kiel.de/2011/11/02/leistungen-im-beschwerdeverfahren-erst-ab-entscheidung-des-beschwerdegerichts/
Unser Dank gilt Willy V. für die Übersendung des Artikels.
Hinweis:
Sozialhilfeleistungen sind für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann. Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (vgl BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213-219).
Wenn Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden sind und der Hilfebedürftige den Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt hat, ist zu unterscheiden, ob Bedürftigkeit aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist (vgl BSG aaO unter Berufung auf BVerwGE 90, 154, 156).
Besteht Bedürftigkeit iS des SGB XII oder SGB II ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine Verpflichtung des Leistungsträgers zu einer Leistungserbringung für Zeiträume vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht nicht in Betracht, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Behebung einer akuten Notlage dienen soll. In der Verwendung des Wortes "Abwendung" wesentlicher Nachteile in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt zum Ausdruck, dass die Rechtsbeeinträchtigung noch andauern oder unmittelbar bevorstehen muss. Eine Ausnahme kommt lediglich bei einem sog. Nachholbedarf in Frage, d. h. wenn die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt.
Das kann etwa dann anzunehmen sein, wenn Mietschulden aus der Vergangenheit beglichen werden müssen, um für die Zukunft die Wohnung zu erhalten,
oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der rückständigen Schulden im Hinblick auf die Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II zu erwarten sind
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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Sozialhilfeleistungen sind für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann. Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (vgl BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 16/08 R = BSGE 104, 213-219).
Wenn Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden sind und der Hilfebedürftige den Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt hat, ist zu unterscheiden, ob Bedürftigkeit aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist (vgl BSG aaO unter Berufung auf BVerwGE 90, 154, 156).
Besteht Bedürftigkeit iS des SGB XII oder SGB II ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine Verpflichtung des Leistungsträgers zu einer Leistungserbringung für Zeiträume vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht nicht in Betracht, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Behebung einer akuten Notlage dienen soll. In der Verwendung des Wortes "Abwendung" wesentlicher Nachteile in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt zum Ausdruck, dass die Rechtsbeeinträchtigung noch andauern oder unmittelbar bevorstehen muss. Eine Ausnahme kommt lediglich bei einem sog. Nachholbedarf in Frage, d. h. wenn die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt.
Das kann etwa dann anzunehmen sein, wenn Mietschulden aus der Vergangenheit beglichen werden müssen, um für die Zukunft die Wohnung zu erhalten,
oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der rückständigen Schulden im Hinblick auf die Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II zu erwarten sind
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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