Aktuelle Entscheidungen der Landessozialgerichte Bayern, NRW und Baden - Württemberg zum Thema Hartz IV
1. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.10.2011, - L 7 AS 476/11 B PKH -
Wenn bereits hinreichender Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus .
Die Klägerinnen sind im Rahmen des Leistungsbezugs pflichtversichert. Zusätzliche Absicherungen im Rahmen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind nicht mehr angemessen, wenn eine Pflichtversicherung besteht (so schon BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 67/09 R).
Wenn bereits hinreichender Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus (BSG Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146657&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.11.2011, - L 19 AS 1468/11 B -
Ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F.(jetzt § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) kann bei einem Erwachsenen bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R -).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146626&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 24.10.2011, - L 13 AS 4526/11 B -
Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Zu bejahen ist Mutwilligkeit allerdings bei Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung - bei Ausnutzung der Kostenfreiheit - missbräuchlich ist. Solches mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, kann einer Rechtsordnung nicht zugemutet werden (Anschluss an BSG, Beschluss vom 5. September 2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr. 2).
Wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, obwohl ein Rechtverlust für den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte erkennbar überhaupt nicht droht, erweist sich die Rechtsverfolgung als missbräuchlich i.S.d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und als mutwillig i.S.d. § 114 Satz 2 ZPO.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146205
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Wenn bereits hinreichender Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus .
Die Klägerinnen sind im Rahmen des Leistungsbezugs pflichtversichert. Zusätzliche Absicherungen im Rahmen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind nicht mehr angemessen, wenn eine Pflichtversicherung besteht (so schon BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 67/09 R).
Wenn bereits hinreichender Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus (BSG Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 R).
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2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.11.2011, - L 19 AS 1468/11 B -
Ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F.(jetzt § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) kann bei einem Erwachsenen bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen einen besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R -).
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3. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 24.10.2011, - L 13 AS 4526/11 B -
Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Zu bejahen ist Mutwilligkeit allerdings bei Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung - bei Ausnutzung der Kostenfreiheit - missbräuchlich ist. Solches mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, kann einer Rechtsordnung nicht zugemutet werden (Anschluss an BSG, Beschluss vom 5. September 2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr. 2).
Wird die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, obwohl ein Rechtverlust für den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte erkennbar überhaupt nicht droht, erweist sich die Rechtsverfolgung als missbräuchlich i.S.d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und als mutwillig i.S.d. § 114 Satz 2 ZPO.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146205
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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