Zur Anrechnung von außerhalb des Leistungsbezuges erzieltem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit; Zeitraum der Einkommenserzielung; Verteilung des Einkommens
Das SG Berlin hat am 25.08.2011 geurteilt, dass eine Bestimmung durch Rechtsverordnung, nach der bei selbständiger Tätigkeit weitere Einnahmen zu berücksichtigen sind, nämlich solche, die nach dem Bedarfszeitraum und im Anschluss an den Bewilligungszeitraum zugeflossen sind, durch die Ermächtigungsgrundlage (§ 13 Abs 1 SGB 2) nicht gedeckt ist.
Nach § 2a Abs 2 S 3 AlgIIV in der Fassung ab 01.10.2005 ist von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen, wenn das Einkommen nur in bestimmten Abschnitten des Jahres erzielt worden und das nicht allein auf die Eigenheiten einer selbständigen Tätigkeit zurückzuführen ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 24. April 2007, L 9 AS 284/06, Rn. 31).
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach Abzug der in § 11 Abs. 2 SGB II geregelten Beträge zu berücksichtigen, es sei denn es handelt sich um Einkommen, welches § 11 Abs. 3 SGB II zuzuordnen ist.
Einkommen ist nach der ständigen Rechtssprechung grundsätzlich alles, was in der Bedarfszeit zufließt (modifizierte Zuflusstheorie, Urteile des BSG vom 30. Juli 2008 B 14/11 b AS 17/07 R, B 14 26/07 R, B 14 AS 43/07 R), während Vermögen dasjenige ist, was bereits vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld II vorhanden war.
Anmerkung: Die dem Einkommenssteuerbescheid für 2007 in den Monaten April 2007 bis Juli 2007 erzielten Einnahmen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit sind der Klägerin nicht in der Bedarfszeit zugeflossen.
Zwar endet die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich gegebenenfalls über einen Verteilzeitraum, der grundsätzlich mit dem Zufluss der einmaligen Einnahme beginnt und zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum erfasst, so dass bei einem Fortzahlungsantrag eine einmalige Einnahme auch im neuen Bewilligungszeitraum weiter verteilt werden kann.
Vorliegend war der Bedarfs- und Bewilligungszeitraum aber bereits Ende März 2007 beendet. Die Klägerin hat keinen weiteren Antrag gestellt. So dass auch unter diesem Gesichtspunkt das außerhalb des Leistungsbezuges von April bis Juli 2007 erzielte Einkommen für den späteren erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld II ab dem 3. August 2007 – soweit es noch vorhanden war - als Vermögen anzusehen war, denn die Klägerin ist erneut hilfebedürftig geworden.
Sozialgericht Berlin Urteil vom 25.08.2011, - S 116 AS 10671/10 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147079&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Nach § 2a Abs 2 S 3 AlgIIV in der Fassung ab 01.10.2005 ist von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen, wenn das Einkommen nur in bestimmten Abschnitten des Jahres erzielt worden und das nicht allein auf die Eigenheiten einer selbständigen Tätigkeit zurückzuführen ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 24. April 2007, L 9 AS 284/06, Rn. 31).
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach Abzug der in § 11 Abs. 2 SGB II geregelten Beträge zu berücksichtigen, es sei denn es handelt sich um Einkommen, welches § 11 Abs. 3 SGB II zuzuordnen ist.
Einkommen ist nach der ständigen Rechtssprechung grundsätzlich alles, was in der Bedarfszeit zufließt (modifizierte Zuflusstheorie, Urteile des BSG vom 30. Juli 2008 B 14/11 b AS 17/07 R, B 14 26/07 R, B 14 AS 43/07 R), während Vermögen dasjenige ist, was bereits vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld II vorhanden war.
Anmerkung: Die dem Einkommenssteuerbescheid für 2007 in den Monaten April 2007 bis Juli 2007 erzielten Einnahmen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit sind der Klägerin nicht in der Bedarfszeit zugeflossen.
Zwar endet die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich gegebenenfalls über einen Verteilzeitraum, der grundsätzlich mit dem Zufluss der einmaligen Einnahme beginnt und zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum erfasst, so dass bei einem Fortzahlungsantrag eine einmalige Einnahme auch im neuen Bewilligungszeitraum weiter verteilt werden kann.
Vorliegend war der Bedarfs- und Bewilligungszeitraum aber bereits Ende März 2007 beendet. Die Klägerin hat keinen weiteren Antrag gestellt. So dass auch unter diesem Gesichtspunkt das außerhalb des Leistungsbezuges von April bis Juli 2007 erzielte Einkommen für den späteren erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld II ab dem 3. August 2007 – soweit es noch vorhanden war - als Vermögen anzusehen war, denn die Klägerin ist erneut hilfebedürftig geworden.
Sozialgericht Berlin Urteil vom 25.08.2011, - S 116 AS 10671/10 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147079&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
"Zwar endet die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich gegebenenfalls über einen Verteilzeitraum, der grundsätzlich mit dem Zufluss der einmaligen Einnahme beginnt und zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum erfasst, so dass bei einem Fortzahlungsantrag eine einmalige Einnahme auch im neuen Bewilligungszeitraum weiter verteilt werden kann."
AntwortenLöschenDie Richter weigern sich hier letztendlich erneut die Grenzen verfassungskonformer Auslegung zu ziehen und ein präzises Urteil zu sprechen, indem sie das unbestimmte unpräzise Wort "gegebenfalls"="möglicherweise doch" als obiter dictum zu positionieren suchen.
Ich erwarte ordentlcihe Arbeit von Richtern , wenn es darum geht aktiven Schutzobliegenhiet nachzukommen.