§ 330 Abs 3 S 1 SGB 3, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 , § 11 SGB 2
Sozialgericht Berlin Urteil vom 29.03.2011, - S 115 AS 30483/08 -
1. § 330 Abs 3 S 1 SGB 3 modifiziert die Rechtsfolge des § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 insoweit, als er bestimmt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an eine entsprechende Verwaltungsentscheidung obligatorisch ist ("ist ... aufzuheben"). Der Grundsicherungsträger hat also auch in atypischen Fällen generell kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2003 -B 11 AL 70/02 R- und Urteil vom 09.02.2006 -B 7a AL 58/05 R-).
2. Für eine als Waise im Haushalt der Großmutter lebende Enkeltochter gezahltes Kindergeld steht als einsetzbares Einkommen sozialhilferechtlich erst zur Verfügung, wenn sie es nicht selbst zur Deckung ihres eigenen Existenzminimums benötigt (SG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2007 -S 23 AS 3/06-).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143953&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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Dienstag, 9. August 2011
Für eine als Waise im Haushalt der Großmutter lebende Enkeltochter gezahltes Kindergeld steht als einsetzbares Einkommen sozialhilferechtlich erst zur Verfügung, wenn sie es nicht selbst zur Deckung ihres eigenen Existenzminimums benötigt (SG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2007 -S 23 AS 3/06-)- Aufhebung der Bewilligung von Leistungen; keine Berücksichtigung von atypischen Fallgestaltungen im Rahmen des § 330 Abs 3 S 1 SGB 3.
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