Direkt zum Hauptbereich

Besserer Zugang zu Büchern für blinde, seh- oder lesebehinderte Menschen


Das Bundeskabinett hat am 14.05.2014 die Unterzeichnung des Vertrags von Marrakesch durch die Bundesrepublik Deutschland beschlossen; die Unterzeichnung wird im Juni 2014 erfolgen.
Der internationale Vertrag soll den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen verbessern. Er wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden am 28.06.2013 in Marrakesch abgeschlossen.
Bundesjustiz- und Verbrauchschutzminister Heiko Maas begrüßt das Abkommen als großen Erfolg: "Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen müssen Zugang zu denselben Büchern haben wie andere Menschen auch. Der Vertrag von Marrakesch ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu gleichberechtigter Teilhabe an Kultur und Wissen."
Der Vertrag von Marrakesch sieht vor, dass die Vertragsstaaten Regelungen in ihre Urheberrechtsgesetze aufnehmen, die es erlauben, urheberrechtlich geschützte Bücher auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers in für Blinde und Sehbehinderte lesbare Formate zu überführen (z.B.Brailleschrift, Großformatdrucke oder Hörbücher). Zudem soll es gesetzlich zulässig sein, diese Sonderformate zu verbreiten und im Internet den behinderten Menschen zugänglich zu machen. Die Vertragsstaaten können die Herstellung sowie die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Sonderformate bestimmten Einrichtungen wie z.B. Blindenbibliotheken übertragen. Der Vertrag regelt darüber hinaus den grenzüberschreitenden Austausch der barrierefreien Werke.
Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von behinderten Menschen. Das deutsche Urheberrechtsgesetz muss daher bei einer Ratifikation des Vertrages von Marrakesch durch die Bundesrepublik Deutschland nur wenig geändert werden: Die geltende Regelung muss vor allem hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Nutzungen als auch hinsichtlich des Kreises der begünstigten Personen erweitert werden. Diese Regelung müsste sich nicht nur – wie derzeit – auf das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht beziehen, sondern zusätzlich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet umfassen. Außerdem müsste die Regelung auch auf Legasthenie erweitert werden. Diese Behinderung wird zurzeit nicht erfasst.

Gericht/Institution:BMJV
Erscheinungsdatum:14.05.2014
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist