Direkt zum Hauptbereich

BAföG-Erhöhung kommt


Bund und Länder haben sich über die Bildungsfinanzierung geeinigt: Demnach übernimmt der Bund ab 2015 vollständig die Kosten für das BAföG.
Die BAföG-Novelle solle in dieser Legislaturperiode kommen, so Bundesbildungsministerin Johanna Wanka. Das BAföG werde steigen. Die Details würden noch verhandelt. Geplant sei die Novelle im Wintersemester 2016/17.
Weitere sechs Milliarden für die Bildung
Der Bund wird zusätzliche 6 Mrd. Euro entsprechend den Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag einsetzen wird; dort heißt es: "Die Länder und Gemeinden stehen vor großen Herausforderungen bei der Finanzierung von Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen. Damit sie diese Aufgaben besser bewältigen können, werden die Länder in der laufenden Legislaturperiode in Höhe von 6 Mrd. Euro entlastet."
Weichen für Bildung und Forschung gestellt
Durch die Übernahme der Ausbildungsförderung BAföG ab dem 01.01.2015 entlastet der Bund die Länder dauerhaft um 1,17 Mrd. Euro pro Jahr, also bis 2017 um insgesamt 3,51 Mrd. Euro. Die Länder können selbst entscheiden, wie sie das freigewordene Geld für Bildung verwenden.
Kita-Ausbau geht weiter
Der Bund unterstützt die Länder auch beim Kita- und Krippenausbau. Die noch im Sondervermögen vorhandenen Mittel von rund 450 Mio. Euro sollen bedarfsgerecht auf 1 Mrd. Euro aufgestockt werden. Damit kann der Kita- und Krippenausbau weitergehen.
Grundgesetzänderung zur Hochschulfinanzierung kommt
Mit der Grundgesetzänderung zur Hochschulfinanzierung können Bund und Länder nicht nur temporäre Programme, sondern dauerhaft gemeinsame Strategien für Forschung und Lehre entwickeln. Bisher darf der Bund die Hochschulen nicht direkt finanzieren. Der Bund stellt laut Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode 3 Mrd. Euro für Forschung bereit. Damit ist der Drei-Prozent-Anteil der Forschungsinvestitionen am Bruttoinlandsprodukt gesichert. Gesichert seien auch der Pakt für Forschung und Innovation, die Investitionen in Hightech- und Schlüsseltechnologien sowie die digitale Agenda.
Kommunen bei Eingliederungshilfe entlasten
Bereits vor Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes wird die Bundesregierung die Kommunen ab 01.01.2015 mit 1 Mrd. Euro jährlich entlasten.
Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:27.05.2014
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint