Geldzuwendungen der Eltern kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar.
Von einem Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung ist auszugehen, welches nicht als Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen ist, wenn die Rückzahlungsverpflichtung davon abhängig gemacht wird, dass ein Sozialleistungsträger seiner bestehenden Leistungsverpflichtung nachkommt, so das BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R - .
Es handelt sich hier nicht um Geldzahlungen, die dem Kläger zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind.
Die Eltern des Klägers haben ihm das Geld nicht iS des § 516 BGB geschenkt.
Dahinstehen kann, ob dem Kläger eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern als Darlehensgebern unabhängig von dem Fall der nachträglichen Leistung durch den Beklagten oblag.
Denn durch die Zuwendungen der Eltern ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituiert worden.
Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
Dem sind 14. und 4. Senat des BSG bereits in mehreren Entscheidungen gefolgt.
Die Zuwendungen der Eltern des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen, weil sie - nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II-Leistungsanspruch des Klägers erfolgt sind.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG lagen weder Umstände vor, die die Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu rechtfertigen, noch waren die Zuwendungen nach dem Darlehensvertrags zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen.
Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten für den Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens nicht besteht, ist insoweit unerheblich. Der Beklagte wäre zudem ohne die Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet gewesen.
Die Zuwendungen stellen damit kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Es handelt sich hier nicht um Geldzahlungen, die dem Kläger zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind.
Die Eltern des Klägers haben ihm das Geld nicht iS des § 516 BGB geschenkt.
Dahinstehen kann, ob dem Kläger eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern als Darlehensgebern unabhängig von dem Fall der nachträglichen Leistung durch den Beklagten oblag.
Denn durch die Zuwendungen der Eltern ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituiert worden.
Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
Dem sind 14. und 4. Senat des BSG bereits in mehreren Entscheidungen gefolgt.
Die Zuwendungen der Eltern des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen, weil sie - nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II-Leistungsanspruch des Klägers erfolgt sind.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG lagen weder Umstände vor, die die Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu rechtfertigen, noch waren die Zuwendungen nach dem Darlehensvertrags zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen.
Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten für den Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens nicht besteht, ist insoweit unerheblich. Der Beklagte wäre zudem ohne die Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet gewesen.
Die Zuwendungen stellen damit kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Jede Art von Zuwendungen hat normal einen Wert.
AntwortenLöschenWas soll uns die Binsenweishei sagen, die da "Anonym" hier von sich gibt?
AntwortenLöschenDaß jede Zuwendung von den Leistungen abgezogen werden soll?
Daß jeder Hilfeempfänger (HE)einen Zuwendungskontrolleur an die Seite gestellt bekommt, der jedes Blatt Toilettenpapier aufschreibt, welches der HE außer Haus verwendet, denn das hat er ja eingespart?