Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sieht grundsätzlich eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Ansprüche aus dem SGB II vor.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Augsburg vom 22.11.2011, - S 17 AS 1102/11 -
Die Anrechnung des bezogenen Elterngeldes in Höhe von monatlich 270,00 EUR (300,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der ALG-II-VO) in der Zeit von Juni 2011 bis September 2011 entspricht den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der zum 01. 01. 2011 eingeführten Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sowie der zum 01.01.2011 geänderten Regelung des § 11 SGB II nach Abschaffung des § 11 Abs. 3 a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung.
Das zur Entscheidung berufene Gericht sieht auch keinen Anlass dafür, ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG anzustoßen und durch entsprechende Vorlage eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze herbeizuführen.
Es hat keine Bedenken, dass die streitentscheidenden angewandten Regelungen, insbesondere die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG mit der Verfassung vereinbar sind.
Insbesondere erkennt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Ungleichbehandlung in Bezug auf die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II keine hinreichenden sachlichen Rechtfertigungsgründe aufweist und somit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147532&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Verstößt die Neuregelung der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/verstot-die-neuregelung-der-anrechnung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Die Anrechnung des bezogenen Elterngeldes in Höhe von monatlich 270,00 EUR (300,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der ALG-II-VO) in der Zeit von Juni 2011 bis September 2011 entspricht den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der zum 01. 01. 2011 eingeführten Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sowie der zum 01.01.2011 geänderten Regelung des § 11 SGB II nach Abschaffung des § 11 Abs. 3 a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung.
Das zur Entscheidung berufene Gericht sieht auch keinen Anlass dafür, ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG anzustoßen und durch entsprechende Vorlage eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze herbeizuführen.
Es hat keine Bedenken, dass die streitentscheidenden angewandten Regelungen, insbesondere die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG mit der Verfassung vereinbar sind.
Insbesondere erkennt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Ungleichbehandlung in Bezug auf die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II keine hinreichenden sachlichen Rechtfertigungsgründe aufweist und somit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147532&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Verstößt die Neuregelung der Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei BezieherInnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/verstot-die-neuregelung-der-anrechnung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Der Gesetzgeber ist dann genauso wie Richter in der Lage die deckungsgleichen Inhalte darzustellen und eventuelle Differenzen aufzuzeigen.
AntwortenLöschenSGG § 103 ermuntert, solche Fragen zu stellen.
An nicht Bedürftige Sondergruppen hingegen zusätzliche "bloße Existenzsicherung zu verteilen" bei vereinfachten Konditionen dürfte willkürlich sein.
In Erinnerung und tiefer gedanklicher Verbundenheit mit dem am Freitag verstorbenen RA Reucher.