Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - ; Autor: Susanne Jaritz, Ri'inSG, z.Z. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG :Fundstelle: jurisPR-SozR 25/2011 Anm. 1
Leitsatz(Von Juris)
Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie z.B. ein Fernsehgerät.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erstausstattung gerichtete Verpflichtungsbescheidungsklage entfällt, wenn die begehrten Gegenstände durch Dritte dauerhaft, d.h. ohne Rückforderung im Falle der Leistungsbewilligung, zur Verfügung gestellt worden sind, weil insoweit eine Erledigung der Ablehnungsbescheide auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X eingetreten wäre (vgl. dazu BSG, Urt. v. 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R Rn. 13; vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R Rn. 11).
http://www.juris.de/jportal/portal/t/10f9/page/homerl.psml;jsessionid=05E206159F85D80A1638E962D14166B7.jpf4?nid=jpr-NLSR000013311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: Keine Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/keine-leistungen-zur-beschaffung-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Leitsatz(Von Juris)
Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie z.B. ein Fernsehgerät.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erstausstattung gerichtete Verpflichtungsbescheidungsklage entfällt, wenn die begehrten Gegenstände durch Dritte dauerhaft, d.h. ohne Rückforderung im Falle der Leistungsbewilligung, zur Verfügung gestellt worden sind, weil insoweit eine Erledigung der Ablehnungsbescheide auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X eingetreten wäre (vgl. dazu BSG, Urt. v. 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R Rn. 13; vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R Rn. 11).
http://www.juris.de/jportal/portal/t/10f9/page/homerl.psml;jsessionid=05E206159F85D80A1638E962D14166B7.jpf4?nid=jpr-NLSR000013311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: Keine Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/keine-leistungen-zur-beschaffung-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
1. Ich habe noch nie einen ALG2 Empänger gesehen, der im Rahmen seiner Erstausstattung mehr als 50.- Euro bekam.(Für die gesamte Erstausstattung 50.- Euro, wohlgemerkt)
AntwortenLöschen2. Wer als ALG2 Empfänger ein TV Gerät benötigt, ist wirklich arm dran. Nicht nur finanziell.
Ich kenne persönlich einen Leistungsbezieher, der nach einem Haftaufenthalt für Erstausstattung Unterkunft 1.400 € erhalten hat.
AntwortenLöschenDas kann ich nicht glauben. Das wären etwa 2800.- DM gewesen vor 2002. Ich kenne sämtliche Arbeitslosnhilfeempfänger seit 1990. Auch damals gab es im besten Fall, über das Sozialamt nicht mehr als 150.- DM. Das sind etwa 75.- Euro.
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