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Zur Gewährung von ALG II und SGB XII - Leistungen für Ausländer im Rahmen der Folgenabwägung

1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012,- L 6 AS 1503/12 B ER

Bulgarische Staatsangehörige haben im Rahmen der Folgenabwägung Anspruch auf ALG II.

Es spricht viel dafür, dass Art. 4 VO (EG) 883/2004 den Leistungsausschluss verdrängt und die Antragsteller unmittelbar aus dieser Bestimmung Leistungsansprüche ableiten können, wie sie auch deutschen Staatsangehörigen zustehen (vgl. hierzu etwa LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse v. 29.06.2012 - L 14 AS 1460/12 B ER - ; v. 23.05.2012 - L 25 AS 837/12 B ER - ; LSG Hessen Beschl. v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER - (bejahend); aA LSG Berlin-Brandenburg Beschl. V. 12.06.2012 - L 20 AS 1322/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. V. 23.05.2012 - L 9 AS 347/12 B ER -).


2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2012, - L 7 AS 758/12 B ER 

Gewährung von Regelbedarfen nach §§ 27, 27a SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige.


3. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2012, - L 3 AS 1477/11, beim BSG unter dem Az.:  B 4 AS 54/12 R anhängig.

Der Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger ( Staatsangehörige aus Bulgarien), die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union.


4. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2012, - L 7 AS 633/12 B ER

1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten so Berücksichtigung finden, dass Leistungen nach dem SGB II vorläufig für sechs Monate ab Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht gewährt werden.

2. Ob Leistungen aufgrund eines europäischen Gleichbehandlungsgesetzes für italienische Staatsangehörige gewährt werden müssen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.


5.  Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2012,- L 18 AS 1472/12 B ER 

ALG II für italienische Staatsangehörige im Rahmen der Folgenabwägung, denn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

6. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.09.2012,- L 7 AS 30/12 B ER

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II besteht bei verfassungskonformer (Art. 6 GG) und europarechtskonformer (Art. 20 AEUV) einschränkender Auslegung der Norm nicht gegenüber solchen Ausländern, die gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Unionsbürger (Deutschen) eingereist sind.


Anmerkung:


Bei ungeklärten Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss hier die Folgenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen, da für diese existenzsichernde Leistungen auf dem Spiel stehen und dabei das auch ausländischen Staatsangehörigen zustehende Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, zum Asylbewerberleistungsgesetz).






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