Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV - Schülerbeförderung - Bildungsgang - nächstgelegene Schule

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2012, - L 14 BK 2/12 B ER


Gemäß § 6b Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.


Keine Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II , denn grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die nicht als „nächstgelegen“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten, wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.

Zwar sollen nach § 3 Abs. 2 BbgSchulG besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 BbgSchulG und Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a BbgSchulG und § 143 BbgSchulG sowie die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6 BbgSchulG u.a. gefördert werden.

Allerdings ist gemäß § 8a Satz 6 BbgSchulG der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung freiwillig.

Schulen mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B. Waldorf, Montessori u.a.) begründen hiernach keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09,  Rn. 28 zur gebundenen Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt).

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

S.a. Sozialrechtsexperte: SG Kassel: Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...