Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2012, - L 14 BK 2/12 B ER
Gemäß § 6b Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Keine Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II , denn grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die nicht als „nächstgelegen“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten, wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.
Zwar sollen nach § 3 Abs. 2 BbgSchulG besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 BbgSchulG und Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a BbgSchulG und § 143 BbgSchulG sowie die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6 BbgSchulG u.a. gefördert werden.
Allerdings ist gemäß § 8a Satz 6 BbgSchulG der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung freiwillig.
Schulen mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B. Waldorf, Montessori u.a.) begründen hiernach keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09, Rn. 28 zur gebundenen Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: SG Kassel: Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II
Gemäß § 6b Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Keine Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II , denn grundsätzlich sind Beförderungskosten dann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin statt der näher gelegenen Schule des jeweiligen Bildungsgangs (Grundschule, Gymnasium usw.) eine Schule besucht, die nicht als „nächstgelegen“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht zu gewähren, sondern allenfalls diejenigen, die beansprucht werden könnten, wenn die nächstgelegene Schule gewählt worden wäre.
Zwar sollen nach § 3 Abs. 2 BbgSchulG besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 BbgSchulG und Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a BbgSchulG und § 143 BbgSchulG sowie die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6 BbgSchulG u.a. gefördert werden.
Allerdings ist gemäß § 8a Satz 6 BbgSchulG der Besuch einer Schule mit besonderer Prägung freiwillig.
Schulen mit besonderer Prägung oder Schulen mit besonderen Schulprofilen (z.B. Waldorf, Montessori u.a.) begründen hiernach keinen eigenständig wählbaren Bildungsgang, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillig wählbare Optionen innerhalb des hier aufgrund des Alters des Schülers allein wählbaren Bildungsgangs Grundschule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09, Rn. 28 zur gebundenen Ganztagsschule, die keinen eigenständigen Bildungsgang darstellt).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S.a. Sozialrechtsexperte: SG Kassel: Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 4 SGB II
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