Fraktion Die Linken - Menschen in Hartz-IV-Haushalten werden weiter ausgegrenzt
Schwerin/MVPO Die Ablehnung des Antrags der Linksfraktion „Internetfähigen Computer als soziokulturelles Existenzminimum anerkennen“ macht nach Auffassung der sozialpolitischen Sprecherin der Linksfraktion, Karen Stramm, deutlich, dass die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD und CDU an einer Verbesserung der Lage von Hartz-IV-Familien nicht interessiert sind.
„Einmal mehr wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV- Regelsätzen mit Füßen getreten“, erklärte Frau Stramm am Freitag in Schwerin.
„Das oberste Gericht hat dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich ist“, so auch der netzpolitische Sprecher der Linksfraktion, Peter Ritter.
Deshalb sei es inakzeptabel, dass im Zeitalter einer digitalisierten Gesellschaft lediglich 2,66 Euro für einen Internetanschluss und 3,44 Euro für einen PC und Software im Regelsatz eines Haushaltsvorstandes enthalten sind.
„Damit wird die Ausgrenzung von Familien mit niedrigen Einkommen zementiert“, so Ritter.
„Es ist nachgewiesen, dass die Internetnutzung vom Haushaltseinkommen abhängig ist“, sagte Frau Stramm.
So liege die Nutzung bei Einkommen zwischen 1000 bis 2000 Euro bundesweit bei 66 Prozent, bei Einkommen über 3000 Euro bei 93 Prozent. „Die Hartz-IV-Parteien SPD und CDU halten an ihrer unsäglichen Linie fest, die Regelsätze nicht bedarfsgerecht zu gestalten und 200 000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Land auszugrenzen und um ihre Teilhaberechte zu betrügen.“
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Hartz IV - Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC- Grundkurs, denn ein PC samt Zubehör gehört nicht zur "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" im Sinn von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F.(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, L 6 AS 297/10 B ; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER).
Dabei könne der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen.
Denn nicht allein die Verbreitung bestimme, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige (Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, Rn 27).
Dies sei bei einem PC nicht der Fall. Ein Haushalt lasse sich ohne Probleme ohne einen PC führen.
Auch sei ein PC nicht für die Grundversorgung mit Informationen erforderlich, da diese durch Fernseh- und Rundfunkgeräte sichergestellt werden könnten. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen der Erstausstattung so gestellt zu werden wie die Mehrheit aller Haushalte, sondern lediglich darauf, dass sich ihre Wohnungsausstattung an den Lebensgewohnheiten der Gesamtbevölkerung orientiere.
Schwerin/MVPO Die Ablehnung des Antrags der Linksfraktion „Internetfähigen Computer als soziokulturelles Existenzminimum anerkennen“ macht nach Auffassung der sozialpolitischen Sprecherin der Linksfraktion, Karen Stramm, deutlich, dass die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD und CDU an einer Verbesserung der Lage von Hartz-IV-Familien nicht interessiert sind.
„Einmal mehr wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV- Regelsätzen mit Füßen getreten“, erklärte Frau Stramm am Freitag in Schwerin.
„Das oberste Gericht hat dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich ist“, so auch der netzpolitische Sprecher der Linksfraktion, Peter Ritter.
Deshalb sei es inakzeptabel, dass im Zeitalter einer digitalisierten Gesellschaft lediglich 2,66 Euro für einen Internetanschluss und 3,44 Euro für einen PC und Software im Regelsatz eines Haushaltsvorstandes enthalten sind.
„Damit wird die Ausgrenzung von Familien mit niedrigen Einkommen zementiert“, so Ritter.
„Es ist nachgewiesen, dass die Internetnutzung vom Haushaltseinkommen abhängig ist“, sagte Frau Stramm.
So liege die Nutzung bei Einkommen zwischen 1000 bis 2000 Euro bundesweit bei 66 Prozent, bei Einkommen über 3000 Euro bei 93 Prozent. „Die Hartz-IV-Parteien SPD und CDU halten an ihrer unsäglichen Linie fest, die Regelsätze nicht bedarfsgerecht zu gestalten und 200 000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Land auszugrenzen und um ihre Teilhaberechte zu betrügen.“
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Hartz IV - Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC- Grundkurs, denn ein PC samt Zubehör gehört nicht zur "Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" im Sinn von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F.(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, L 6 AS 297/10 B ; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010, L 7 AS 41/10 B ER).
Dabei könne der Grad der Verbreitung von PC in Haushalten in Deutschland dahinstehen.
Denn nicht allein die Verbreitung bestimme, ob ein Einrichtungsgegenstand für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als Erstausstattungsgegenstand erforderlich sei. Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige (Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, jetzt: 3. Aufl. 2009, § 23 Rn 29 ff.; LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07, Rn 27).
Dies sei bei einem PC nicht der Fall. Ein Haushalt lasse sich ohne Probleme ohne einen PC führen.
Auch sei ein PC nicht für die Grundversorgung mit Informationen erforderlich, da diese durch Fernseh- und Rundfunkgeräte sichergestellt werden könnten. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II hätten keinen Anspruch im Rahmen der Erstausstattung so gestellt zu werden wie die Mehrheit aller Haushalte, sondern lediglich darauf, dass sich ihre Wohnungsausstattung an den Lebensgewohnheiten der Gesamtbevölkerung orientiere.
Wie weitsichtig das Landessozialgericht doch ist. Würde das TV-Gerät durch einen PC abgelöst, so wäre wenigstens eine Möglichkeit der Weiterbildung des ALGII Emfängers über das Internet gegeben.(Das Internet - Die ganze Welt des Wissens) So bleibt der ALGII Empfänger in der mehr als schädlichen Fernsehlandschaft gefangen, und wird weiterhin als ungebildet ausgegrenzt.
AntwortenLöschenZumal die angeblichen Grundinformationen in TV & Radio garnicht verbreitet werden, sondern stattdessen gezielte Desinformation, auch genannt Hofberichterstattung oder Merkel-TV.
AntwortenLöschenFür die Beschaffung von unabhängigen Informationen ist das Internet unerlässlich und die 2,66 Euro ist ja nur eine ermogelte Regelsatzposition von vielen.