Direkt zum Hauptbereich

Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.08.2012,- L 12 AS 1044/12 B ER -

Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS Rn 19 f.; LSG Hessen, Beschluss vom 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER, Rn 58).

Will der Leistungsträger gem. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen feststellen, so kann er auf die Vorschriften des § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, ggf. ergänzend auf die Sanktionsmöglichkeit des § 32 SGB II zurückgreifen.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 31.08.2012,- L 7 AS 601/12 B ER -

Eine Versagung existenzsichernder Leistungen (hier Arbeitslosengeld II) nach § 66 SGB I ist grundsätzlich möglich. Sie wird durch die Regelungen zu Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II nicht verdrängt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.

Das Spannungsverhältnis zwischen den vorgenannten Regelungen ist im Rahmen der Ermessensausübung bei der Versagung zu lösen. Wenn die Erwerbsfähigkeit fraglich ist, soll die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger zuständig ist. Die Regelungen zu den Sanktionen machen deutlich, dass ein vollständiger Wegfall existenzsichernder Leistungen nur bei beharrlichen Pflichtverletzungen erfolgen soll.

Wenn eine vollständige Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit wegen einer vermuteten psychischen Erkrankung erfolgen soll, müssen die Ermessenserwägungen darauf eingehen, warum trotz den vorgenannten Gesichtspunkten in diesem Fall eine vollständige Versagung des Existenzminimums ermessensgerecht sein soll.
Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung bewirken nicht, dass Sozialleistungen zu gewähren sind, wenn deren Anspruchsvoraussetzungen nicht geklärt sind.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint