Direkt zum Hauptbereich

Femen-Aktivistin wegen Oben-Ohne-Protest beim Kölner Weihnachtsgottesdienst verurteilt


Das AG Köln hat entschieden, dass Josephine W. durch ihren Oben-Ohne-Protest während des Kölner Weihnachtsgottesdienstes diesen absichtlich und in grober Weise gestört hat.
Die 20-jährige Femen-Aktivistin Josephine W. sprang am 25.12.2013 nach Beginn des vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug "I am God". Sie wurde sodann von Domschweizern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der Kirche entfernt, so dass vorübergehend die Fortsetzung des Gottesdienstes gehindert war.
Das AG Köln hat die Angeklagte wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Angeklagte den Weihnachtsgottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört. Nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist die absichtliche und grobe Störung des Gottesdienstes einer in Deutschland bestehenden Kirche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das AG Köln hat in seiner Entscheidung das Erwachsenenstrafrecht angewandt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Gericht/Institution:AG Köln
Erscheinungsdatum:03.12.2014
Entscheidungsdatum:03.12.2014
Aktenzeichen:647 Ds 240/14
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint