Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich ist und die Rentenversicherung sich auf die Erstangabe des Versicherten berufen kann.
Die Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern, die sich unter anderem aus dem Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten zusammensetzen. Bei der Vergabe der Versicherungsnummer als auch bei altersabhängigen sozialrechtlichen Rechten (wie z.B. der gesetzlichen Altersrente) und Pflichten sei die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründe keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer, so das Landessozialgericht.
Ein in Äthiopien geborener Mann reiste im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17.10.1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat. Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17.10.1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17.10.1951 – als Mittelwert – zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17.10.1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden. Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung der Versicherungsnummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.
Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht.
Das LSG Darmstadt hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine andere Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.
Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17.10.1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 8/2018 v. 11.07.2018 juris
Die Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern, die sich unter anderem aus dem Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten zusammensetzen. Bei der Vergabe der Versicherungsnummer als auch bei altersabhängigen sozialrechtlichen Rechten (wie z.B. der gesetzlichen Altersrente) und Pflichten sei die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründe keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer, so das Landessozialgericht.
Ein in Äthiopien geborener Mann reiste im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17.10.1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat. Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17.10.1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17.10.1951 – als Mittelwert – zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17.10.1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden. Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung der Versicherungsnummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.
Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht.
Das LSG Darmstadt hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine andere Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.
Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17.10.1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Hessisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 11.07.2018 |
Entscheidungsdatum: | 29.05.2018 |
Aktenzeichen: | L 2 R 163/16 |
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