BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 58/09 B zum erfolgreichen Beschluss >>>
Die Prozessbevollmächtigte hatte eine Tag vor dem Verhandlungstermin die Terminsverlegung beantragt, weil sie über den Termin nicht rechtzeitig informiert worden sei. Das Empfangsbekenntnis war nicht zurückgekommen. Das Landessozialgericht hatte über den Verlegungsantrag erst mit Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden und diesen zurückgewiesen.
Das BSG sieht hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Verletzung ist zwar kein absoluter Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 ZPO), es ist jedoch davon auszugehen, dass die fehlende Möglichkeit an der Gerichtsverahndlung teilzunehmen, die darauf ergehende Gerichtsentscheidung entscheident beeinflussen kann.
Anmerkung: Gehörsverletzungen, auch wie hier, ziemlich offensichtliche, kommen häufiger vor, als man gemeinhin glaubt, denn die Gewährung rechtlichen Gehörs verringert häufig die Effektivität richterlicher Arbeit. Die Verlegung eines Termins bedeutet für das Gericht teilweise eine erhebliche Mehrbelastung, weil der Termin erneut ggf. vorbereitet werden muss. Hier war das Gericht allerdings durch das fehlende Empfangsbekenntnis "vorgewarnt" und konnte damit rechnen, dass bei erstmaliger Kenntnis des Termins ein Terminsverlegungsantrag noch kurz vor dem Termin gestellt wird.
Die Prozessbevollmächtigte hatte eine Tag vor dem Verhandlungstermin die Terminsverlegung beantragt, weil sie über den Termin nicht rechtzeitig informiert worden sei. Das Empfangsbekenntnis war nicht zurückgekommen. Das Landessozialgericht hatte über den Verlegungsantrag erst mit Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden und diesen zurückgewiesen.
Das BSG sieht hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Verletzung ist zwar kein absoluter Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 ZPO), es ist jedoch davon auszugehen, dass die fehlende Möglichkeit an der Gerichtsverahndlung teilzunehmen, die darauf ergehende Gerichtsentscheidung entscheident beeinflussen kann.
Anmerkung: Gehörsverletzungen, auch wie hier, ziemlich offensichtliche, kommen häufiger vor, als man gemeinhin glaubt, denn die Gewährung rechtlichen Gehörs verringert häufig die Effektivität richterlicher Arbeit. Die Verlegung eines Termins bedeutet für das Gericht teilweise eine erhebliche Mehrbelastung, weil der Termin erneut ggf. vorbereitet werden muss. Hier war das Gericht allerdings durch das fehlende Empfangsbekenntnis "vorgewarnt" und konnte damit rechnen, dass bei erstmaliger Kenntnis des Termins ein Terminsverlegungsantrag noch kurz vor dem Termin gestellt wird.
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