§ 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10 -
Bedürftige hat keinen Anspruch auf Übernahme der auf der Modernisierung basierenden höheren Unterkunftskosten, da diese nicht angemessen seien.
Denn die Sanierung des Bades sei nach dem Einzug der Klägerinnen allein auf ihre Veranlassung hin erfolgt, ohne dass sie für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung notwendig gewesen sei. Die Badsanierung sei keine Maßnahme der Erhaltung, sondern der Verbesserung ausreichenden Wohnstandards gewesen. Ausreichend sei für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ein einfacher, im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad, der ein menschenwürdiges Leben sicherstelle.
Dazu gehöre in der Regel ein Bad, dh ein mit Badewanne oder Dusche ausgestatteter Raum innerhalb der Wohnung, und die Versorgung mit WW. Fliesung sei nicht notwendig. Bei eingeschränkter Nutzbarkeit des Bades aufgrund von Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbefall sei ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorrangig gehalten, sich um eine Abhilfe durch den Vermieter – hier zB durch Ausbesserung der Tapete und Anstrich – zu bemühen.
Es sei nicht Aufgabe der aus Steuermitteln finanzierten Transferleistungen nach dem SGB II, grundlegende Sanierungsarbeiten zu finanzieren, auch wenn sich die Miete im Ergebnis im Rahmen allgemeiner Angemessenheitsgrenzen halte. Vielmehr obliege es den Leistungsberechtigten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, zumindest aber die Kostenlast für die Allgemeinheit nicht zu erhöhen.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt und dem Leistungsträger keinen Beurteilungsspielraum eröffnet (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 22 RdNr 40), ist in erster Linie abstrakt nach der Wohnfläche und dem Wohnstandard zu bestimmen.
Maßgeblich ist das Produkt aus (abstrakt) angemessener Wohnfläche und (abstrakt) angemessenem Quadratmeterzins (so genannte Produkttheorie; grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris RdNr 17 ff; vgl auch Berlit, aaO RdNr 52).
Die konkreten Verhältnisse spielen nur insofern eine Rolle, als ggfs abschließend zu prüfen ist, ob ein Leistungsberechtigter auch tatsächlich die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, aaO RdNr 22).
Davon ausgehend ist der Umstand, dass die Klägerin die zur Mieterhöhung führende Modernisierungsvereinbarung aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, entgegen der Ansicht des Beklagten für die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen.
Verschuldensgesichtspunkte dürfen grundsätzlich nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R, juris RdNr 17), können vielmehr allenfalls (bei Bewilligung erhöhter Leistungen) zu einem Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 Satz 1 Ziff 1 SGB II führen (allerdings ist diese Vorschrift bislang nur mit Fällen – hier nicht gegebenen – gravierenden sozialwidrigen Verhaltens in Verbindung gebracht worden, vgl Schwitzky in LPK-SGB II, § 34 RdNr 17 ff).
§ 2 Abs 1 SGB II kann den Klägerinnen schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil diese Vorschrift keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand regelt
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Bedürftige hat keinen Anspruch auf Übernahme der auf der Modernisierung basierenden höheren Unterkunftskosten, da diese nicht angemessen seien.
Denn die Sanierung des Bades sei nach dem Einzug der Klägerinnen allein auf ihre Veranlassung hin erfolgt, ohne dass sie für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung notwendig gewesen sei. Die Badsanierung sei keine Maßnahme der Erhaltung, sondern der Verbesserung ausreichenden Wohnstandards gewesen. Ausreichend sei für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ein einfacher, im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad, der ein menschenwürdiges Leben sicherstelle.
Dazu gehöre in der Regel ein Bad, dh ein mit Badewanne oder Dusche ausgestatteter Raum innerhalb der Wohnung, und die Versorgung mit WW. Fliesung sei nicht notwendig. Bei eingeschränkter Nutzbarkeit des Bades aufgrund von Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbefall sei ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen vorrangig gehalten, sich um eine Abhilfe durch den Vermieter – hier zB durch Ausbesserung der Tapete und Anstrich – zu bemühen.
Es sei nicht Aufgabe der aus Steuermitteln finanzierten Transferleistungen nach dem SGB II, grundlegende Sanierungsarbeiten zu finanzieren, auch wenn sich die Miete im Ergebnis im Rahmen allgemeiner Angemessenheitsgrenzen halte. Vielmehr obliege es den Leistungsberechtigten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, zumindest aber die Kostenlast für die Allgemeinheit nicht zu erhöhen.
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt und dem Leistungsträger keinen Beurteilungsspielraum eröffnet (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 22 RdNr 40), ist in erster Linie abstrakt nach der Wohnfläche und dem Wohnstandard zu bestimmen.
Maßgeblich ist das Produkt aus (abstrakt) angemessener Wohnfläche und (abstrakt) angemessenem Quadratmeterzins (so genannte Produkttheorie; grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, juris RdNr 17 ff; vgl auch Berlit, aaO RdNr 52).
Die konkreten Verhältnisse spielen nur insofern eine Rolle, als ggfs abschließend zu prüfen ist, ob ein Leistungsberechtigter auch tatsächlich die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, aaO RdNr 22).
Davon ausgehend ist der Umstand, dass die Klägerin die zur Mieterhöhung führende Modernisierungsvereinbarung aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, entgegen der Ansicht des Beklagten für die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen.
Verschuldensgesichtspunkte dürfen grundsätzlich nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 202/10 R, juris RdNr 17), können vielmehr allenfalls (bei Bewilligung erhöhter Leistungen) zu einem Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 Satz 1 Ziff 1 SGB II führen (allerdings ist diese Vorschrift bislang nur mit Fällen – hier nicht gegebenen – gravierenden sozialwidrigen Verhaltens in Verbindung gebracht worden, vgl Schwitzky in LPK-SGB II, § 34 RdNr 17 ff).
§ 2 Abs 1 SGB II kann den Klägerinnen schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil diese Vorschrift keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand regelt
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