Direkt zum Hauptbereich

Die Agentur für Arbeit will sich zukünftig vor Gericht von Anwälten vertreten lassen und hat eine dementsprechende Ausschreibung vorgenommen

Anmerkung: Problem, bei Unterliegen sind die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen, auch für das Widerspruchsverfahren, falls Kosten für die Vertretung angefallen sind.


Seite 279 am Ende bis Seite 280. Die Agentur für Arbeit will sich zukünftig vor Gericht von Anwälten vertreten lassen und hat eine dementsprechende Ausschreibung vorgenommen.

63. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern –

 Bericht und Beschlüsse
Am 10.9.2011 fand in Essen die 63. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Das Gremium, das sich im Wesentlichen aus den Vorsitzenden der Gebührenabteilungen der RAKn zusammensetzt, trifft sich zweimal jährlich, um gebührenrechtliche Probleme aus der Gutachtenpraxis der RAKn zu diskutieren sowie sich über wichtige berufspolitische Fragen und die Entwicklung des Gebührenrechts in der Rechtsprechung auszutauschen.
 1. Ausschreibung von Rechtsanwaltsdienstleistungen
Generalthema der Tagung war die berufs- und gebührenrechtliche Relevanz der Ausschreibung von Anwaltsdienstleistungen. Dem Thema lag der Hinweis eines Kollegen zu Grunde, dass die Agentur für Arbeit ihre anwaltliche Vertretung insbesondere in Hartz-IV-Verfahren europaweit ausschreibt. Die Ausschreibung ist auf die Übernahme von gerichtlichen Verfahren durch  eine Anwaltskanzlei gerichtet und verfolgt das Ziel, mit der Kanzlei eine Rahmenvereinbarung auf Basis eines Pauschalpreises je Verfahren für die gerichtliche Vertretung abzuschließen.

Allerdings enthält die Ausschreibung keine Anhaltspunkte, welchen Inhalt die Verfahren haben, wie umfangreich sie sind und wie viele Verfahren geführt werden sollen. Auch an die persönlichen Voraussetzungen des bietenden Rechtsanwalts werden erhebliche Anforderungen gestellt.

Fraglich ist, ob die Ausschreibung als Aufforderung zur Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren verstanden und damit als Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 BRAO gewertet werden muss. Dies ist zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass auch bei Betragsrahmengebühren eine ermessensfehlerfreie Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens für jeden Einzelfall erforderlich ist.

Die Entscheidung der Frage, ob im gerichtlichen Verfahren jede Vereinbarung innerhalb des Rahmens möglich ist oder die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des Rahmens die gesetzliche Gebühr ist, wurde allerdings nicht abschließend entschieden, sondern wird als Generalthema bei der nächsten Tagung behandelt.
 



2. Kostenlose Rechtsberatung
Weiterhin streitig ist die Frage der berufs- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit kostenloser Rechtsberatung. Als überwiegende Meinung wurde festgestellt, dass die reine kostenlose Rechtsberatung im Einzelfall grundsätzlich nicht berufsrechtswidrig sein dürfte, bei der Werbung mit kostenloser Rechtsberatung aber jeweils geprüft werden muss, ob ggf. ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

Kommentare

  1. Gibt es einen direkten Link zu dieser Auschreibung bzw. eine Fundstelle für den Volltext?

    Ich sehe hier eine große Gefahr für Kläger, im Unterliegensfall mit Kosten des gegnerischen Anwalts belastet zu werden (§ 193 II SGG).

    AntwortenLöschen
  2. Ich hatte mal eine Doku gesehen (ist min. 2 Jahre her), in der es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialbehörden und deren "Kunden" ging.
    Dort wurde u.a. auch von einer Stadt berichtet, wo diese Verfahrensweise bereits zum Einsatz kam (oder kommen sollte), mir fällt aber leider nicht mehr ein, welches Kaff das war.
    Jedenfalls könnte es demzufolge sogar schon ein paar Erfahrungswerte geben.
    Die BA würde sowas auch nicht bundesweit angehen, ohne vorher einen kleinen Feldversuch durchgeführt zu haben.

    AntwortenLöschen
  3. @Horst Horstmann:
    Es handelte sich um das Jobcenter Berlin. Die Ausschreibung habe ich vor etwa 2 Jahren gelesen. Was aus der Sache geworden ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

    AntwortenLöschen
  4. Verstoßen diese Anwälte dann gegen Standesrechte, wenn sich im Klagevortrag des JC nachweislich fehlerhafte Inhalte befinden?

    Die Vertreter der JC scheinen ja nicht an Wahrheitspflichten gebunden zu sein. Folgen für auch vom Gericht erkannte Lügen sind mir nciht bekannt.

    AntwortenLöschen
  5. Es geht bei der Wahrheitspflicht nicht um "fehlerhafte Inhalte", sondern darum, ob dem Gericht bewusst falsche Tatsachen vorgetragen werden, um das Gericht zu beeinflussen; eine solche Vorgehensweise verstösst gegen die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO.

    Dies gilt für die Vertreter der Parteien genauso wie für die Parteien selbst, von einer Einschränkung ist im Gesetz nicht die Rede.

    Anwälte unterliegen der Wahrheitspflicht vor Gericht also genauso; durch berufsständische Verpflichtungen sind sie aber auch noch besonders zur "Sachlichkeit" (§43a III BRAO) verpflichtet.

    Wenn gezielt getäuscht wird, um ein günstiges Urteil zu erlangen, kann dies zudem den Tatbestand des (versuchten) Prozessbetruges erfüllen, § 263 StGB.

    Auch diesen Tatbestand kann jeder erfüllen; das hat keinen Bezug auf berufliche oder sonstige Stellung.

    Die Folgen für gezieltes Täuschen, das geeignet ist, für den Täter oder dessen vertretene Partei einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, stellen sich ggf. dann ein, wenn man selbst dafür Sorge trägt: Das Gericht bewusst darauf aufmerksam machen, Gegenbeweis antreten, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, Beschwerden gegen Vertreter bei den Vorgesetzten bzw. den zuständigen Aufsichtsbehörden einreichen.

    AntwortenLöschen
  6. Protokolle werden verweigert, Sachbearbeiter Lügen und Manipulieren derart offensichtlich, das es selbst den Richtern beim Sozialgericht sofort ins Auge fällt. Das sind meine Erfahrungen nach 21 positiv beschiedenen Klagen und noch zwei anstehenden Entscheidungen.
    Es ist ein Skandal für diese Unrechtsbehörde nun auch noch Anwälte zu verheizen. Anwälte in den Führungsetagen um die Rechtmäßigkeit und Verfassungskonformität zu garantieren, das wäre angebracht.
    Der Geist dieser Behörde ist nun mal geprägt von seinem Schöpfer Peter Hartz:
    Rechtskräftig veruteilt wegen 44fachen Unterschlagung in Millionenhöhe

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint