Direkt zum Hauptbereich

Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen

Bei Sanktionen ist, verstärkt nach der Neufassung des § 31 SGB II, bei der schriftlichen Belehrung auf eine individuel­le Belehrung zu achten (vgl. dazu grundsätzlich Berlit, Än­derungen zum Sanktionenrecht des SGB II zum 1. April 2011, info also 2011, 53-57). Wenn schon die schriftliche Belehrung rechtsfehlerhaft ist, weil sie aus der unübersicht­lichen Aneinanderreihung jedweder Sanktionsmöglichkei­ten und Mitwirkungspflichten besteht, dann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betroffene Kenntnis von den Sanktionsgrundlagen haben konnte. Diese verbreitete Un­kenntnis der konkreten Folgen wurde durch den sachver­ständigen Behördenvertreter Norbert Maul bei der mündli­chen Anhörung im Bundestagsausschuss zur Wirkung von Sanktionen am 6.6.2011 bestätigt.

Selbstverständlich sagt auch die korrekte individuelle Be­lehrung wenig über die Begründung der Sanktion und die Berücksichtigung möglicher wichtiger Gründe der Betrof­fenen aus. Aber wenn selbst die Belehrung nicht korrekt erfolgt, dann ist das zumindest ein Indiz, dass weder die Kommunikation noch die »passgenaue« Vermittlung und Eingliederung funktioniert. Bedrückend ist, wenn bei Ent­scheidungen minderjährige Kinder zu den Mitbetroffenen gehörten.

§ 31 SGB II a.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbeleh­rung


SG Detmold, Urt. v. 10.02.2010 - S 18 (22) AS 21/09

Leitsätze (der Redaktion):

1. Eine allgemeine Information und Übersicht über die Rechtsfolgen verschiedener Pflichtverletzungen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer einzelfallbezogenen Rechtsfolgenbelehrung für eine Sanktion wegen Ver­weigerung der Arbeitsaufnahme.

2. Zur Problematik der Beweiskraft nachträglich herge­stellter Ausdrucke.



§ 31 SGB II a.F./n.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbeleh­rung


SG Landshut, Beschl. v. 16.08.2011 - S 10 AS 536/11 ER

Leitsatz (der Redaktion):

1. Auch im neuen Sanktionenrecht sind strenge Anfor­derungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen im Bereich exis­tenzsichernder Leistungen zu stellen.

2. Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbeleh­rung können regelmäßig nicht durch eine positive Kenntnis ausgeglichen werden.



§ 31 Abs. 1, § 31a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II n.F.
Rechtsfolgenbelehrung auch mit konkretem Hinweis auf Kürzungshöhe


LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.08.2011 - L19 AS 1299/11 B ER

Leitsatz (der Redaktion):
Aus der Rechtsfolgenbelehrung muss unmittelbar deut­lich werden, welche konkrete Rechtsfolge aus der Verlet­zung der vorher umschriebenen Pflicht resultieren wird.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...