Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen
Bei Sanktionen ist, verstärkt nach der Neufassung des § 31 SGB II, bei der schriftlichen Belehrung auf eine individuelle Belehrung zu achten (vgl. dazu grundsätzlich Berlit, Änderungen zum Sanktionenrecht des SGB II zum 1. April 2011, info also 2011, 53-57). Wenn schon die schriftliche Belehrung rechtsfehlerhaft ist, weil sie aus der unübersichtlichen Aneinanderreihung jedweder Sanktionsmöglichkeiten und Mitwirkungspflichten besteht, dann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betroffene Kenntnis von den Sanktionsgrundlagen haben konnte. Diese verbreitete Unkenntnis der konkreten Folgen wurde durch den sachverständigen Behördenvertreter Norbert Maul bei der mündlichen Anhörung im Bundestagsausschuss zur Wirkung von Sanktionen am 6.6.2011 bestätigt.
Selbstverständlich sagt auch die korrekte individuelle Belehrung wenig über die Begründung der Sanktion und die Berücksichtigung möglicher wichtiger Gründe der Betroffenen aus. Aber wenn selbst die Belehrung nicht korrekt erfolgt, dann ist das zumindest ein Indiz, dass weder die Kommunikation noch die »passgenaue« Vermittlung und Eingliederung funktioniert. Bedrückend ist, wenn bei Entscheidungen minderjährige Kinder zu den Mitbetroffenen gehörten.
§ 31 SGB II a.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung
SG Detmold, Urt. v. 10.02.2010 - S 18 (22) AS 21/09
Leitsätze (der Redaktion):
1. Eine allgemeine Information und Übersicht über die Rechtsfolgen verschiedener Pflichtverletzungen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer einzelfallbezogenen Rechtsfolgenbelehrung für eine Sanktion wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme.
2. Zur Problematik der Beweiskraft nachträglich hergestellter Ausdrucke.
§ 31 SGB II a.F./n.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung
SG Landshut, Beschl. v. 16.08.2011 - S 10 AS 536/11 ER
Leitsatz (der Redaktion):
1. Auch im neuen Sanktionenrecht sind strenge Anforderungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen im Bereich existenzsichernder Leistungen zu stellen.
2. Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung können regelmäßig nicht durch eine positive Kenntnis ausgeglichen werden.
§ 31 Abs. 1, § 31a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II n.F.
Rechtsfolgenbelehrung auch mit konkretem Hinweis auf Kürzungshöhe
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.08.2011 - L19 AS 1299/11 B ER
Leitsatz (der Redaktion):
Aus der Rechtsfolgenbelehrung muss unmittelbar deutlich werden, welche konkrete Rechtsfolge aus der Verletzung der vorher umschriebenen Pflicht resultieren wird.
Selbstverständlich sagt auch die korrekte individuelle Belehrung wenig über die Begründung der Sanktion und die Berücksichtigung möglicher wichtiger Gründe der Betroffenen aus. Aber wenn selbst die Belehrung nicht korrekt erfolgt, dann ist das zumindest ein Indiz, dass weder die Kommunikation noch die »passgenaue« Vermittlung und Eingliederung funktioniert. Bedrückend ist, wenn bei Entscheidungen minderjährige Kinder zu den Mitbetroffenen gehörten.
§ 31 SGB II a.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung
SG Detmold, Urt. v. 10.02.2010 - S 18 (22) AS 21/09
Leitsätze (der Redaktion):
1. Eine allgemeine Information und Übersicht über die Rechtsfolgen verschiedener Pflichtverletzungen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer einzelfallbezogenen Rechtsfolgenbelehrung für eine Sanktion wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme.
2. Zur Problematik der Beweiskraft nachträglich hergestellter Ausdrucke.
§ 31 SGB II a.F./n.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung
SG Landshut, Beschl. v. 16.08.2011 - S 10 AS 536/11 ER
Leitsatz (der Redaktion):
1. Auch im neuen Sanktionenrecht sind strenge Anforderungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen im Bereich existenzsichernder Leistungen zu stellen.
2. Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung können regelmäßig nicht durch eine positive Kenntnis ausgeglichen werden.
§ 31 Abs. 1, § 31a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II n.F.
Rechtsfolgenbelehrung auch mit konkretem Hinweis auf Kürzungshöhe
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.08.2011 - L19 AS 1299/11 B ER
Leitsatz (der Redaktion):
Aus der Rechtsfolgenbelehrung muss unmittelbar deutlich werden, welche konkrete Rechtsfolge aus der Verletzung der vorher umschriebenen Pflicht resultieren wird.
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