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Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen

Bei Sanktionen ist, verstärkt nach der Neufassung des § 31 SGB II, bei der schriftlichen Belehrung auf eine individuel­le Belehrung zu achten (vgl. dazu grundsätzlich Berlit, Än­derungen zum Sanktionenrecht des SGB II zum 1. April 2011, info also 2011, 53-57). Wenn schon die schriftliche Belehrung rechtsfehlerhaft ist, weil sie aus der unübersicht­lichen Aneinanderreihung jedweder Sanktionsmöglichkei­ten und Mitwirkungspflichten besteht, dann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betroffene Kenntnis von den Sanktionsgrundlagen haben konnte. Diese verbreitete Un­kenntnis der konkreten Folgen wurde durch den sachver­ständigen Behördenvertreter Norbert Maul bei der mündli­chen Anhörung im Bundestagsausschuss zur Wirkung von Sanktionen am 6.6.2011 bestätigt.

Selbstverständlich sagt auch die korrekte individuelle Be­lehrung wenig über die Begründung der Sanktion und die Berücksichtigung möglicher wichtiger Gründe der Betrof­fenen aus. Aber wenn selbst die Belehrung nicht korrekt erfolgt, dann ist das zumindest ein Indiz, dass weder die Kommunikation noch die »passgenaue« Vermittlung und Eingliederung funktioniert. Bedrückend ist, wenn bei Ent­scheidungen minderjährige Kinder zu den Mitbetroffenen gehörten.

§ 31 SGB II a.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbeleh­rung


SG Detmold, Urt. v. 10.02.2010 - S 18 (22) AS 21/09

Leitsätze (der Redaktion):

1. Eine allgemeine Information und Übersicht über die Rechtsfolgen verschiedener Pflichtverletzungen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer einzelfallbezogenen Rechtsfolgenbelehrung für eine Sanktion wegen Ver­weigerung der Arbeitsaufnahme.

2. Zur Problematik der Beweiskraft nachträglich herge­stellter Ausdrucke.



§ 31 SGB II a.F./n.F.
Anforderungen an eine schriftliche Rechtsfolgenbeleh­rung


SG Landshut, Beschl. v. 16.08.2011 - S 10 AS 536/11 ER

Leitsatz (der Redaktion):

1. Auch im neuen Sanktionenrecht sind strenge Anfor­derungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen im Bereich exis­tenzsichernder Leistungen zu stellen.

2. Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbeleh­rung können regelmäßig nicht durch eine positive Kenntnis ausgeglichen werden.



§ 31 Abs. 1, § 31a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II n.F.
Rechtsfolgenbelehrung auch mit konkretem Hinweis auf Kürzungshöhe


LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.08.2011 - L19 AS 1299/11 B ER

Leitsatz (der Redaktion):
Aus der Rechtsfolgenbelehrung muss unmittelbar deut­lich werden, welche konkrete Rechtsfolge aus der Verlet­zung der vorher umschriebenen Pflicht resultieren wird.

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