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Atemwegsinfektion einer Sonderschulerzieherin keine Berufskrankheit


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine Sonderschulerzieherin keinem besonders erhöhtem beruflich bedingtem Risiko einer Chlamydien-Infektion ausgesetzt ist.
Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen werden, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 - 60% mit Chlamydien-Erregern durchseucht.
Das LSG Darmstadt hat wie die Vorinstanz die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Erzieherin zwar in einer Sonderschule und damit im Gesundheitsdienst tätig. Sie sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Die Chlamydia pneumoniae sei eine sehr häufige, weltweit verbreitete Ursache respiratorischer Infektionen des Menschen. Der Durchseuchungsgrad steige mit dem Lebensalter. Daher sei davon auszugehen, dass die von der erkrankten Frau betreuten Schulkinder im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nicht verstärkt infiziert seien.
Aufgrund des engen körperlichen Kontaktes zu den Kindern sei zwar die Übertragungsgefahr erhöht. Wegen des hohen Verbreitungsgrades des Krankheitserregers begründe dies aber lediglich eine geringfügig erhöhte Infektionsgefahr. Dies reiche für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Eine konkrete Ansteckung durch ein betreutes Kind sei zudem nicht nachgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 15/15 v. 06.10.2015 juris

Gericht/Institution:Hessisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:06.10.2015
Entscheidungsdatum:25.08.2015
Aktenzeichen:L 3 U 54/11

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