Das SG Heilbronn hat entschieden, dass es für eine hochschwangere
Bulgarin und ihren Verlobten nicht zumutbar ist, den Ausgang der
Hauptsache in einem Hartz-IV-Verfahren abzuwarten, auch wenn der
aufenthaltsrechtliche Status noch ungeklärt ist.
Die 19-jährige, nach ihren Angaben nicht krankenversicherte Bulgarin B. wuchs zuletzt bei ihren Großeltern in Bulgarien auf, nachdem ihre berufstätigen Eltern vor sieben Jahren nach Deutschland zogen. Im Juli 2014 zog B. zu ihren Eltern nach und war zuletzt bis Ende Januar 2015 in einer Heilbronner Firma für Gebäudereinigungen beschäftigt. Seit Jahresanfang lebt sie in Heilbronn zusammen mit ihrem irakischen Verlobten V. Von diesem erwartet sie nun ein Kind; die Geburt steht kurz bevor. Die Eheschließung ist bereits in die Wege geleitet. V. wohnt bereits seit Jahren in Deutschland und ist Vater eines (ebenfalls in Deutschland lebenden) minderjährigen Sohnes. Sein Einkommen reicht nicht vollständig aus, um den Grundsicherungsbedarf für seine Verlobte und sich zu decken. Die Aufenthaltserlaubnis von V. wurde in der Vergangenheit immer wieder befristet verlängert (zuletzt bis Ende Oktober). Das Ausländeramt der Stadt Heilbronn prüft derzeit eine erneute befristete Verlängerung, welche von der Wahrnehmung des Umgangsrechts zum Sohn abhänge. Den Antrag des Paares, ihnen Hartz IV-Leistungen zu gewähren, lehnte das Jobcenter Stadt Heilbronn ab. So halte sich B. nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, und V. sei ab 01.11. zur Ausreise verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem SG Heilbronn noch anhängig (Az.: S 11 AS 2983/15).
Vor dem SG Heilbronn hat der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf "aufstockende" Hartz IV-Leistungen Erfolg, soweit es die vorläufige Gewährung des Regelbedarfs betraf (in Höhe von je 360 Euro, zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft sowie unter Anrechnung des Einkommens von V.).
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist zwar der weitere aufenthaltsrechtliche Status des V. noch ungeklärt. Jedoch sei es insbesondere der hochschwangeren B. im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Güter- und Folgenabwägung unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 420 Euro hätten die Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. So sei schon gar nicht ersichtlich, dass insoweit überhaupt Mietrückstände aufgelaufen seien und ihnen der Verlust ihrer Wohnung drohe.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 23.10.2015 - juris
Die 19-jährige, nach ihren Angaben nicht krankenversicherte Bulgarin B. wuchs zuletzt bei ihren Großeltern in Bulgarien auf, nachdem ihre berufstätigen Eltern vor sieben Jahren nach Deutschland zogen. Im Juli 2014 zog B. zu ihren Eltern nach und war zuletzt bis Ende Januar 2015 in einer Heilbronner Firma für Gebäudereinigungen beschäftigt. Seit Jahresanfang lebt sie in Heilbronn zusammen mit ihrem irakischen Verlobten V. Von diesem erwartet sie nun ein Kind; die Geburt steht kurz bevor. Die Eheschließung ist bereits in die Wege geleitet. V. wohnt bereits seit Jahren in Deutschland und ist Vater eines (ebenfalls in Deutschland lebenden) minderjährigen Sohnes. Sein Einkommen reicht nicht vollständig aus, um den Grundsicherungsbedarf für seine Verlobte und sich zu decken. Die Aufenthaltserlaubnis von V. wurde in der Vergangenheit immer wieder befristet verlängert (zuletzt bis Ende Oktober). Das Ausländeramt der Stadt Heilbronn prüft derzeit eine erneute befristete Verlängerung, welche von der Wahrnehmung des Umgangsrechts zum Sohn abhänge. Den Antrag des Paares, ihnen Hartz IV-Leistungen zu gewähren, lehnte das Jobcenter Stadt Heilbronn ab. So halte sich B. nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, und V. sei ab 01.11. zur Ausreise verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem SG Heilbronn noch anhängig (Az.: S 11 AS 2983/15).
Vor dem SG Heilbronn hat der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf "aufstockende" Hartz IV-Leistungen Erfolg, soweit es die vorläufige Gewährung des Regelbedarfs betraf (in Höhe von je 360 Euro, zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft sowie unter Anrechnung des Einkommens von V.).
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist zwar der weitere aufenthaltsrechtliche Status des V. noch ungeklärt. Jedoch sei es insbesondere der hochschwangeren B. im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Güter- und Folgenabwägung unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 420 Euro hätten die Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. So sei schon gar nicht ersichtlich, dass insoweit überhaupt Mietrückstände aufgelaufen seien und ihnen der Verlust ihrer Wohnung drohe.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 23.10.2015 - juris
Gericht/Institution: | SG Heilbronn |
Erscheinungsdatum: | 23.10.2015 |
Entscheidungsdatum: | 23.10.2015 |
Aktenzeichen: | S 11 AS 2976/15 ER |
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