Direkt zum Hauptbereich

Kostümpartys von Karnevalsvereinen als steuerbegünstigtes Brauchtum


Das FG Köln hat entschieden, dass für die Umsätze aus einer Karnevalsveranstaltung in der Karnevalswoche nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zu zahlen ist.
Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit Ende der 70er Jahre am Karnevalssamstag die sog. "Nacht der Nächte" veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine vom Verein selbst als "große Kostümparty" bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr ca. 1.200 ausnahmslos kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karnevalsinterpreten und karnevalistischen Tanzdarbietungen standen u.a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordensverleihungen auf dem Programm. Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körperschaftsteuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Es vertrat die Auffassung, dass die "Nacht der Nächte" keine typische Karnevalssitzung sei und deshalb keine "Pflege traditionellen Brauchtums" darstelle. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und die deshalb dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei.
Das FG Köln hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts kann es zumindest in der Karnevalswoche nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stünden. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt seien, gehörten jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum "traditionellen Brauchtum" i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Wenn Karneval in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volksbelustigung beinhalte, der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden habe, könnten einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karnevalistischer Ausrichtung und karnevalistischem Bezug nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei "zu gesellig".
Der Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.10.2015 - juris



Gericht/Institution:FG Köln
Erscheinungsdatum:30.09.2015
Entscheidungsdatum:20.08.2015
Aktenzeichen:10 K 3553/13

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist