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Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig


Das VG Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt.
Der klägerische PKW parkte am Abend des 12.09.2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen. Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz nur dann in Betracht, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.10.2015 - juris

Gericht/Institution:VG Köln
Erscheinungsdatum:01.10.2015
Entscheidungsdatum:01.10.2015
Aktenzeichen:20 K 5858/14

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