Womöglich ist von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe bei Hartz IV und Sozialhilfe auszugehen- Musterschriftsätze für Klageantrag von Rechtsanwältinnen Fürstenberg (Waldenbuch) und Hermann (Bühl); Rechtsanwälte Conradis (Duisburg) Krempin (Lüneburg), Sartorius (Breisach) und Siebold (Gelsenkirchen)- Musterschriftsatz im Hinblick auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung.
Kein Alkohol und Tabak für Hartz IV - Empfänger - laut Bundesregierung kein dem das Existenzminimum abdeckender Grundbedarf- Dies entspricht aber nicht den Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010,denn die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums beschränkt sich gerade nicht nur auf das „nackte Überleben“!!!
Musterklagen Deutscher Anwaltsverein zum Regelsatz - ASR Sonderheft SGB II - Musterschriftsätze- erarbeitet von Rechtsanwältinnen Fürstenberg (Waldenbuch) und Hermann (Bühl); Rechtsanwälte Conradis (Duisburg) Krempin (Lüneburg), Sartorius (Breisach) und Siebold (Gelsenkirchen).
Musterschriftsätze: Zitat: " Schon im Gesetzgebungsverfahren wurden vielfach erhebliche Zweifel geäußert, ob die Neuregelung den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG entspricht.
- Die EVS 2008 ist als Datengrundlage nicht ausreichend
- Vermischung Warenkorb/Statistikmodell;Ausgaben f r Verkehr
- Grundsätzliche Problematik von Abschlägen
- Ein besonders hoher Abschlag erfolgt bei Gaststättendienstleistungen:
- Falsche Berechnung bei den Kosten für Verkehr
- Stromkosten im Regelbedarf- systemwidrig: "
Quelle: Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
http://www.harald-thome.de/media/files/ASR_Sonderheft_2011_Musterschriftsatz.pdf
Anmerkung: Neue Regelleistung verfassungsgemäß? Groth, Andy: Entspricht die neue Regelung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? NZS 2011, 571 ff.
Um die Antwort von Groth gleich vorwegzunehmen: Alles im grünen Bereich. Groth setzt sogar noch einen drauf, indem er die Herleitung des Anspruchs auf Leistung zur Sicherung des Existenzminimums durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 1 und 20 GG d.h. aus Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlich bedenklich angreift.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/neue-regelleistung-verfassungsgema.html
Anmerkung: Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.
Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.07.2011, - S 5 AS 177/11 - , Berufung zugelassen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/von-einer-verfassungswidrigkeit-des.html
Anmerkung : Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.2011, - L 12 AS 1077/11 - ,Revision zugelassen
Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) ist für alleinstehende Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wird zugelassen betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n.F -.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/von-einer-verfassungswidrigkeit-des.html
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2011, - L 20 SO 133/11 B ER -
Antragsteller kann wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen.
Denn seine Mutter erhält das Kindergeld für ihn, da er wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 - BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge(BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) .
Der Senat sieht sich angesichts der in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und auch nachweisbar in Kenntnis der Problematik einer Regelsatzkürzung für den unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Personenkreis ergangenen Gesetzesänderung, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes daran gehindert, vor allem auf die Herleitung (bzw. Schätzung - vgl. BT-Drs 17/4095 S. 28f.) des insoweit anerkannten Bedarfs bezogenen (verfassungsrechtlichen) Bedenken durch Anerkennung höherer Leistungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesez (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen höheren Leistungsanspruch zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
In einem Hauptsacheverfahren wird hingegen daher der Frage nachzugehen sein, ob in Bezug auf die Regelbedarfsgruppe 3 die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 (a. a. O.) begründeten Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt sind.
Diese Prüfung wird u.a. zu berücksichtigen haben, dass im Gesetzgebungsverfahren einerseits festgestellt wird, die Bemessung dieser Regelbedarfsgruppe mit 80 % des Regelbedarfs eines alleinstehenden Hilfebedürftigen sei statistisch nicht hinterlegt, anderseits unter Berufung auf eine dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubte Typisierung davon ausgegangen wird, es sei "angesichts weitgehend gleichbleibender haushaltsbezogener Verbrauchsausgaben davon auszugehen, dass in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen die jeweils individuellen Bedarfe sinken". Dies habe das Bundesverfassungsgericht für den Paarhaushalt ausdrücklich anerkannt und typisierte Einsparungen in Höhe von 20 Prozent als verfassungsrechtlich tragfähig akzeptiert (BT-Drs 17/4095, a. a. O.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Musterklagen Deutscher Anwaltsverein zum Regelsatz - ASR Sonderheft SGB II - Musterschriftsätze- erarbeitet von Rechtsanwältinnen Fürstenberg (Waldenbuch) und Hermann (Bühl); Rechtsanwälte Conradis (Duisburg) Krempin (Lüneburg), Sartorius (Breisach) und Siebold (Gelsenkirchen).
Musterschriftsätze: Zitat: " Schon im Gesetzgebungsverfahren wurden vielfach erhebliche Zweifel geäußert, ob die Neuregelung den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG entspricht.
- Die EVS 2008 ist als Datengrundlage nicht ausreichend
- Vermischung Warenkorb/Statistikmodell;Ausgaben f r Verkehr
- Grundsätzliche Problematik von Abschlägen
- Ein besonders hoher Abschlag erfolgt bei Gaststättendienstleistungen:
- Falsche Berechnung bei den Kosten für Verkehr
- Stromkosten im Regelbedarf- systemwidrig: "
Quelle: Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
http://www.harald-thome.de/media/files/ASR_Sonderheft_2011_Musterschriftsatz.pdf
Anmerkung: Neue Regelleistung verfassungsgemäß? Groth, Andy: Entspricht die neue Regelung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? NZS 2011, 571 ff.
Um die Antwort von Groth gleich vorwegzunehmen: Alles im grünen Bereich. Groth setzt sogar noch einen drauf, indem er die Herleitung des Anspruchs auf Leistung zur Sicherung des Existenzminimums durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 1 und 20 GG d.h. aus Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlich bedenklich angreift.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/neue-regelleistung-verfassungsgema.html
Anmerkung: Von einer Verfassungswidrigkeit des RBEG, also der Ermittlung der Regelbedarfe, ist nicht auszugehen, insbesondere wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) eingehalten. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.
Sozialgericht Aachen Urteil vom 20.07.2011, - S 5 AS 177/11 - , Berufung zugelassen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/von-einer-verfassungswidrigkeit-des.html
Anmerkung : Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.2011, - L 12 AS 1077/11 - ,Revision zugelassen
Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) ist für alleinstehende Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wird zugelassen betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n.F -.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/von-einer-verfassungswidrigkeit-des.html
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2011, - L 20 SO 133/11 B ER -
Antragsteller kann wegen des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und zwei Brüdern nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstand beanspruchen.
Denn seine Mutter erhält das Kindergeld für ihn, da er wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gemäß der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (jetzt: vom 24.03.2011 - BGBl. I, 453ff.) belaufe sich der Regelbedarf in der Regelbedarfsgruppe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen Haushalt führe, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe, auf 291,00 EUR. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht folge(BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R) .
Der Senat sieht sich angesichts der in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) und auch nachweisbar in Kenntnis der Problematik einer Regelsatzkürzung für den unter die Regelbedarfsstufe 3 fallenden Personenkreis ergangenen Gesetzesänderung, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes daran gehindert, vor allem auf die Herleitung (bzw. Schätzung - vgl. BT-Drs 17/4095 S. 28f.) des insoweit anerkannten Bedarfs bezogenen (verfassungsrechtlichen) Bedenken durch Anerkennung höherer Leistungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesez (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen höheren Leistungsanspruch zusprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10).
In einem Hauptsacheverfahren wird hingegen daher der Frage nachzugehen sein, ob in Bezug auf die Regelbedarfsgruppe 3 die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 (a. a. O.) begründeten Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt sind.
Diese Prüfung wird u.a. zu berücksichtigen haben, dass im Gesetzgebungsverfahren einerseits festgestellt wird, die Bemessung dieser Regelbedarfsgruppe mit 80 % des Regelbedarfs eines alleinstehenden Hilfebedürftigen sei statistisch nicht hinterlegt, anderseits unter Berufung auf eine dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubte Typisierung davon ausgegangen wird, es sei "angesichts weitgehend gleichbleibender haushaltsbezogener Verbrauchsausgaben davon auszugehen, dass in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen die jeweils individuellen Bedarfe sinken". Dies habe das Bundesverfassungsgericht für den Paarhaushalt ausdrücklich anerkannt und typisierte Einsparungen in Höhe von 20 Prozent als verfassungsrechtlich tragfähig akzeptiert (BT-Drs 17/4095, a. a. O.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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