Direkt zum Hauptbereich

Neue Regelleistung verfassungsgemäß?



Groth, Andy: Entspricht die neue Regelung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? NZS 2011, 571 ff.

Um die Antwort von Groth gleich vorwegzunehmen: Alles im grünen Bereich. Groth setzt sogar noch einen drauf, indem er die Herleitung des Anspruchs auf Leistung zur Sicherung des Existenzminimums durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 1 und 20 GG d.h. aus Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlich bedenklich angreift.

Durch anknüpfen an die „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Abs. 3 GG) entziehe das BVerfG die Frage nach der Reichweite der staatlichen Verpflichtung zur Absicherung des Existenzminimums für die Ewigkeit dem politischen Diskurs.

Dieser Argumentation kann mit dem BVerfG entgegnet werden, dass hinsichtlich der physischen Existenz ein enger und hinsichtlich der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Das sich die Menschenwürde nicht ohne Sicherung der physischen Existenz verwirklichen lässt, versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Argumentation.

Auch der von ihm, ohne nähere Erläuterung, herangezogenen Vergleich mit anderen europäischen Sicherungssystemen, die angeblich den hohen Anforderungen des BVerfG nicht genügen,  trägt nicht zur Lösung des Problems bei. Das BVerfG hat hier richtig erkannt, dass die Frage des Leistungsumfanges sich aus den gesamtgesellschaftlichen Umständen ergibt. In einer Konsum- und Arbeits(platz)gesellschaft werden andere Maßstäbe gelten als in einer Agrargesellschaft. Mehr als die Übermittlung einer diffusen Grundstimmung ist dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen.

Groth setzt sich dann weiter damit auseinander, ob die Differenzierung von Kindern und Erwachsenen gelungen ist, die Referenzhaushalte 20 oder 15% richtig abgrenzt und der Ausschluss einzelner Verbrauchspositionen (Blumen, Alkohol und Zigaretten) den Anforderungen des BVerfG entspricht.

Die Ermittlung des Verbrauchsverhaltens anhand von Paarhaushalten mit einem Kind wird gerechtfertigt, weil bei sich andernfalls keine statistisch ausreichend sichere Basis schaffen lässt.  

Die Sozialhilfeempfänger seien ausreichend konsequent ausgeschlossen worden, so dass Zirkelschlüsse vermieden werden. Die Differenzierung zwischen Einpersonenhaushalten 15% und Haushalten mit einem Kind 20% seien statistisch unverzichtbar und deshalb nicht zu beanstanden und schließlich sei der Ausschluss einzelner Verbrauchspositionen im Grossen und Ganzen unbedenklich. Ein winziges Fragezechen wird nur gesetzt, weil in die Statistik auch alkoholkranke Personen eingeflossen sind, die erst zu dem statistischen Wert von 10 Euro führen. Auf die Frage des internen Ausgleiches geht der Autor nicht näher ein.

Als Fazit kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelbedarfes an den richtigen Stellschrauben gedreht und nicht getrickst habe. Durch den Wegfall des Warmwasserabzuges sei das Leistungsniveau durchschnittlich um 15 Euro gestiegen und nicht nur um fünf Euro.

Anmerkung: Nachdem man zunächst den Betrag zur Rentenversicherung in Höhe von ca. 40 Euro gestrichen hatte, konnte das „Sparziel“ keinen Cent mehr für die Hartz IV Empfänger gleichwohl erreicht werden. Der Aufsatz wurde zuvor als Vortrag am 15.Februar 2011 vor dem Sozialgerichtsverband, in dem viele Richter des Bundessozialgerichtes und der  anderen Sozialgerichte organisiert sind, gehalten.

Kommentare

  1. an der Sprache -hier Stellschraube- sind die erkennbar, die die Drehbücher für Volksbewirtschaftung via Gesetz erreichen wollen.

    Grücklicherweise finden sich immer noch Anwälte die da nicht mitmachen wollen.

    AntwortenLöschen
  2. Wenn die physische Existenz als unverrückbarer Basiswert feststeht, stellt sich die Frage, warum deren fehlender Ermittlung keine Bedeutung zugemesssn wird.
    Und erst recht, warum das BVerfG selber meinte sogar erst bei erheblicher Unterschreitung eingreifen zu müssen.
    Wieviel Hungern also ist sozialverträglcih zumutbar?

    AntwortenLöschen
  3. Grundrechte sind abgeschafft im SGB II und XII, Selbstbestimmung Ade.... Nur die Verantwortung bleibt für jeden Einzelnen/Geschädigten bestehen. Vorsicht ist angebracht, den das Überleben muss bei permantenter Unterdeckung des SKEM auf Nachfrage überzeugend nachgewiesen werden! Herabwürdigung nach Plan, meine ich, unter Beteiligung aller Sozial-Behörden!! Wir befinden uns im 7. Jahr....mit schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen für Betroffene!!

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist