§ 30 Abs. 5 SGB XII
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 SO 133/11 B -
Die Frage, ob eine Laktoseintoleranz, also eine Nahrungsmittelunverträglichkeit, überhaupt – auch wenn sie zu einem Mehrbedarf führen sollte – im Rahmen von § 30 Abs. 5 SGB XII berücksichtigungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage, die noch nicht jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin – abschließend geklärt ist.
Anmerkung : Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 2008 enthalten zu der bei der HB vorliegenden Laktoseintoleranz keine ausdrückliche Beurteilung. Hinzu kommt, dass die HB an einem Diabetes mellitus leidet und sich beide Gesundheitsbeeinträchtigungen möglicherweise – und nach dem Vortrag der HB – beeinflussen bzw. in ihren Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und die damit verbundenen Kosten verstärken.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143946&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Sozialgericht Aachen Urteil vom 21.03.2011, - S 14 AS 159/10 -
Bei der Erkrankung Laktoseintoleranz ist nicht stets von einem Mehrbedarf in Höhe von 71,58 Euro auszugehen(Urteil des Bayerischen LSG vom 13.09.2007, Az. L 11 AS 258/06).
Denn auch den Empfehlungen des Deutschen Vereins und insbesondere der Rechtsprechung ist ein solcher feststehender Betrag nicht zu entnehmen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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