Direkt zum Hauptbereich

Müssen Hartz IV - Empfänger - kostenlos - umziehen ?- Kommt es wirklich laut Meinung des Verwaltungsträgers darauf an, ob der Hilfebedürftige in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen ist, wenn es um die Zusicherung von Umzugs- und Kautionskosten geht ?

22 Abs. 3 Satz 2 SGB II

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.03.2011, - L 15 AS 20/11 B ER -


Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdegegner(HB) in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen sind. Die gesetzliche Regelung der Zusicherungen von Umzugs- und Kautionskosten in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Sie macht die Zusicherungen allein davon abhängig, dass ohne sie eine Wohnung innerhalb angemessener Zeit nicht gefunden werden kann und der Umzug erforderlich ist.


Einem Anspruch auf Übernahme angemessener Umzugskosten steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegner(HB) ihre bisherigen Umzüge ohne Kostenzuschuss des Beschwerdeführers durchgeführt haben.


Darauf, den Umzug in die neue Wohnung kostenfrei, insbesondere ohne Anmietung eines Transportfahrzeugs und ohne Inanspruchnahme privater Helfer durchzuführen, kann die Beschwerdegegnerin (HB) nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az B 14 AS 7/09 R, Rdnr. 19; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 111; Lang / Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).

http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_2509_10_ER_LSG.php

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Geht es hierbei um die Übernahme von Umzugskosten, auch wenn kein gravierend wichtiger Grund vorliegt?

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist