22 Abs. 3 Satz 2 SGB II
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.03.2011, - L 15 AS 20/11 B ER -
Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdegegner(HB) in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen sind. Die gesetzliche Regelung der Zusicherungen von Umzugs- und Kautionskosten in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Sie macht die Zusicherungen allein davon abhängig, dass ohne sie eine Wohnung innerhalb angemessener Zeit nicht gefunden werden kann und der Umzug erforderlich ist.
Einem Anspruch auf Übernahme angemessener Umzugskosten steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegner(HB) ihre bisherigen Umzüge ohne Kostenzuschuss des Beschwerdeführers durchgeführt haben.
Darauf, den Umzug in die neue Wohnung kostenfrei, insbesondere ohne Anmietung eines Transportfahrzeugs und ohne Inanspruchnahme privater Helfer durchzuführen, kann die Beschwerdegegnerin (HB) nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az B 14 AS 7/09 R, Rdnr. 19; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 111; Lang / Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).
http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_2509_10_ER_LSG.php
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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Geht es hierbei um die Übernahme von Umzugskosten, auch wenn kein gravierend wichtiger Grund vorliegt?
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