Es stellt einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ebenso wie einen Verstoß gegen das allgemeine Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausdruck der Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar, wenn ein entgegen § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X ohne Antragstellung tätig gewordener Verwaltungsträger(Jobcenter) effektiven Rechtsschutz gegen sein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen mit dem Hinweis auf das von ihm selbst nicht beachtete Fehlen eines Antrages unterbinden könnte.
Art. 19 Abs. 4 GG, (§ 242 BGB, §§ 8, 18 SGB X,
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.03.2011, - L 15 AS 20/11 B ER -
Denn zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gem. § 8 SGB X war der Beschwerdeführer(Jobcenter) indessen nach § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X gerade wegen der Antragsabhängigkeit der Leistungen nach dem SGB II (§ 37 Abs. 1 SGB II) nur nach erfolgter Antragstellung berechtigt.
Sollte sich der Beschwerdeführer - seinem Vortrag entsprechend - ungefragt zu der Möglichkeit einer Übernahme der Umzugskosten und einer Kaution geäußert haben, würde seine gleichwohl abgegebene Stellungnahme ihn nunmehr daran hindern, sich mit Erfolg auf einen etwa fehlenden Antrag der Beschwerdegegner(Hilfebedürftiger) zu berufen.
http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_2509_10_ER_LSG.php
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.03.2011, - L 15 AS 20/11 B ER -
Denn zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gem. § 8 SGB X war der Beschwerdeführer(Jobcenter) indessen nach § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X gerade wegen der Antragsabhängigkeit der Leistungen nach dem SGB II (§ 37 Abs. 1 SGB II) nur nach erfolgter Antragstellung berechtigt.
Sollte sich der Beschwerdeführer - seinem Vortrag entsprechend - ungefragt zu der Möglichkeit einer Übernahme der Umzugskosten und einer Kaution geäußert haben, würde seine gleichwohl abgegebene Stellungnahme ihn nunmehr daran hindern, sich mit Erfolg auf einen etwa fehlenden Antrag der Beschwerdegegner(Hilfebedürftiger) zu berufen.
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