§ 22 Abs. 4 SGB II
Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen würden (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N.). In der Gesetzesbegründung wird hierzu beispielsweise ausgeführt (BT Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Diese Begrenzung (des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II) gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist.
Beispiele:
Ist ein Umzug als erforderlich anzusehen, wenn die Antragstellerin als Grund benennt, dass sich die neue Wohnung im Mietshaus befindet, wo auch die Mutter der Antragstellerin wohnt, die dann während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Sohn beaufsichtigen könne?
Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nicht-Hilfeempfänger leiten lasse würde (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.04.2010 , - L 7 AS 1262/09 B ER - ).
Aus der Sicht eines vernünftigen Nicht-Hilfeempfängers ist in jedem Fall die durch den Umzug ermöglichte erleichterte Betreuung des Sohnes durch seine Großmutter als plausibeler Grund anzuerkennen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil aufgrund dessen zu erwarten war, dass die Antragstellerin leichter an der berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen könnte und dadurch im Ergebnis eine Verbesserung ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen sein würde (vgl. §§ 1 Abs. 1, 14 Satz 1 SGB II).
Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen(vgl. Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 28.12.2010,- S 22 AS 5857/10 ER -).
Ein Umzug wird für erforderlich gehalten etwa bei Familienzuwachs, bei der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme an einem anderen Ort, bei Baumängeln, bei Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse oder bei Zerrüttung der Haushaltsgemeinschaft (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 84; Gerenkamp, in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rn. 21b, 34, Stand Juli 2009; Wieland, in: Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 51 ff., Stand Mai 2009).
Die vage Hoffnung auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition ist nicht ausreichend, die Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu bejahen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N. ; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.10.2009.- L 29 AS 1196/09 B ER-; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2011, - L 5 AS 359/10 B ER -
Ein Umzug ist erforderlich , wenn die beiden jüngsten Töchter nicht mal ein gemeinsames Kinderzimmer haben und zum Schlafen im Schlafzimmer der Eltern untergebracht sind (vgl. Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.03.2008, - L 3 B 479/07 AS-ER –). Vielmehr ist das einzige vorhandene Kinderzimmer der älteren Kinder mit 10 m² schon so beengt, dass bereits dieses als Lebensraum für zwei Kinder zum Lernen, Spielen und Schlafen problematisch erscheint
Ein Umzug kann dann erforderlich sein, wenn ein Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist und auf Grund dessen ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar erscheint (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – L 28 B 676/07 AS ER, L 28 B 843/07 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 6; Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 84).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde
Ein Umzug ist nicht erforderlich, denn es ist in der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen(vgl.Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER - ).Dies ist u.a. der Fall, wenn der Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) in der bisher bewohnten Wohnung gedeckt werden kann (vgl. mit Beispielen Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 84).
Ein Umzug ist erforderlich,wenn es sich um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden kann.
Ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, müssen vorhanden sein , um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können. Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.
Vorstellungsgespräche rechtfertigen eine Notwendigkeit des Umzuges nicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 01.07.2010,- L 11 AS 442/09 - ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen würden (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N.). In der Gesetzesbegründung wird hierzu beispielsweise ausgeführt (BT Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Diese Begrenzung (des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II) gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist.
Beispiele:
Ist ein Umzug als erforderlich anzusehen, wenn die Antragstellerin als Grund benennt, dass sich die neue Wohnung im Mietshaus befindet, wo auch die Mutter der Antragstellerin wohnt, die dann während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Sohn beaufsichtigen könne?
Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nicht-Hilfeempfänger leiten lasse würde (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.04.2010 , - L 7 AS 1262/09 B ER - ).
Aus der Sicht eines vernünftigen Nicht-Hilfeempfängers ist in jedem Fall die durch den Umzug ermöglichte erleichterte Betreuung des Sohnes durch seine Großmutter als plausibeler Grund anzuerkennen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil aufgrund dessen zu erwarten war, dass die Antragstellerin leichter an der berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen könnte und dadurch im Ergebnis eine Verbesserung ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen sein würde (vgl. §§ 1 Abs. 1, 14 Satz 1 SGB II).
Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen(vgl. Sozialgericht Dortmund Beschluss vom 28.12.2010,- S 22 AS 5857/10 ER -).
Ein Umzug wird für erforderlich gehalten etwa bei Familienzuwachs, bei der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme an einem anderen Ort, bei Baumängeln, bei Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse oder bei Zerrüttung der Haushaltsgemeinschaft (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 84; Gerenkamp, in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rn. 21b, 34, Stand Juli 2009; Wieland, in: Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 51 ff., Stand Mai 2009).
Die vage Hoffnung auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition ist nicht ausreichend, die Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu bejahen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N. ; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.10.2009.- L 29 AS 1196/09 B ER-; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2011, - L 5 AS 359/10 B ER -
Ein Umzug ist erforderlich , wenn die beiden jüngsten Töchter nicht mal ein gemeinsames Kinderzimmer haben und zum Schlafen im Schlafzimmer der Eltern untergebracht sind (vgl. Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 27.03.2008, - L 3 B 479/07 AS-ER –). Vielmehr ist das einzige vorhandene Kinderzimmer der älteren Kinder mit 10 m² schon so beengt, dass bereits dieses als Lebensraum für zwei Kinder zum Lernen, Spielen und Schlafen problematisch erscheint
Ein Umzug kann dann erforderlich sein, wenn ein Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist und auf Grund dessen ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar erscheint (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – L 28 B 676/07 AS ER, L 28 B 843/07 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 6; Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 84).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde
Ein Umzug ist nicht erforderlich, denn es ist in der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen(vgl.Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER - ).Dies ist u.a. der Fall, wenn der Unterkunftsbedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) in der bisher bewohnten Wohnung gedeckt werden kann (vgl. mit Beispielen Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 84).
Ein Umzug ist erforderlich,wenn es sich um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden kann.
Ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, müssen vorhanden sein , um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können. Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.
Vorstellungsgespräche rechtfertigen eine Notwendigkeit des Umzuges nicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 01.07.2010,- L 11 AS 442/09 - ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Absolut hilfreich und gleich mit den Links zu den Gerichtsurteilen. erst eine Stunde recherchiert und hier in 5 Minuten gefunden. Danke!
AntwortenLöschenVielen lieben Dank für diese Unterstützung!
AntwortenLöschenSie helfen damit den ehrlichen und wie in meinem Fall aus gesundheitlichen Gründen in Hartz IV (und nicht wegen der Schublade "Faulheit") steckenden Menschen, die neben so viel Leid auch noch eine schlechte Wohnungssituation aushalten müssen.
Ich will vorankommen und wieder in Arbeit kommen. Schade, dass das Jobcenter gerne gegen einen arbeitet und dann die Menschen damit in Hartz IV verharren lässt, was unter dem Strich teurer kommt, als wenn sie 60 € für einen Umzugswagen und evtl. etwas Sprit nachbezahlen müssen. In einer besseren Wohnumgebung stehen die Chancen viel besser wieder in Arbeit zu kommen. Aber das kapieren einige nicht, wenn die Wohnungssituation so schlecht ist, dass sogar die Seele leidet.
Weiter so!
Lieben Gruß aus Berlin
Aktualisierung vom 16.06.2013
AntwortenLöschen1. Persönliche Umstände, wozu etwa das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen Gründe darstellen können, die zu Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen (BSG, Urteil vom 22.08.2010 – B 14 AS 13/12 R, m.w.Nw.) sind nicht nur im Fall der Aufforderung zur Senkung der Kosten zu berücksichtigen, sondern auch im Falle des Umzugs in eine neue Wohnung, wenn der Umzug erforderlich ist jedenfalls dann, wenn sich die Mehrkosten im Rahmen einer im Verhältnis zur persönlichen Notwendigkeit des Einzuges gerade in diese Wohnung als geringfügig darstellen( vgl. dazu SG Duisburg, Urteil vom 21.01.2013 - S 38 AS 182/12 , rechtskräftig
2. Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 10.01.2013 - S 25 AS 832/12 ER
Jobcenter muss Kosten für teurere Wohnung aufgrund der Erforderlichkeit des Umzuges wegen gesundheitlicher Gründe- Schmerzen beim Treppensteigen - übernehmen.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 18).
Neben der Erforderlichkeit des Umzugs kommt es weiter darauf an, ob die neue Wohnung angemessen ist (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Juris-Rn. 20).
MfG Detlef Brock
Super Ratschlag
AntwortenLöschendanke..
Ich bewohne als Alleinerziehende mit meinem 15-jährigen Sohn eine zwei Zimmerwohnung. Eines der Zimmer und die Küche sind Durchgangszimmer. Es gibt also keine Privatsphäre. Das Jobcenter hat nun eien Wohnungswechsel wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt. Sollte ich in Widerspruch gehen und welche Argumente kann ich bringen?
AntwortenLöschenBeste Grüße
S. Reiche
Ich wohne mit meinem 15-jährigen Sohn in einer Zwei Zimmer Wohnung mit Durchgangsküche und Durchgangszimmer. Das Jobcenter hat meinem Antrag auf Wohnungswechsel aufgrund fehlender Notwendigkeit nicht zugestimmt. Mit welchen Argumenten kann ich in den Widerspruch gehen? Oder ist es sowieso aussichtslos?
AntwortenLöschenDanke für Ihre Antwort!
Beste Grüße
Simone R.