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Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbständiger Tätigkeit Der BFH hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld (u.a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von "beschäftigungslos" nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III. Hiernach schließe die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte komme es nicht an. Insbesondere sei die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a SGB IV maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung. Da das Finanzgericht weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen habe, sei die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden. Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 34/2015 v. 13.05.2015

Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Der BFH hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.
Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren.
Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld (u.a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von "beschäftigungslos" nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III. Hiernach schließe die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte komme es nicht an. Insbesondere sei die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a SGB IV maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung.
Da das Finanzgericht weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen habe, sei die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen worden.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 34/2015 v. 13.05.2015


Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:18.12.2014
Aktenzeichen:III R 9/14
Quelle: juris

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