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Geldwerter Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer nicht tageweise zu ermitteln


Das FG Stuttgart hat entschieden, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist.
Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht, so das Finanzgericht.
Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.
Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäßig ist.
Die Entscheidung des Finanzgerichts befasst sich mit der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns auch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung nur während eines Teil des Monats überlässt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden, weshalb der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäßig sei.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 7/2015 v. 13.05.2015


Gericht/Institution:Finanzgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:13.05.2015
Entscheidungsdatum:24.02.2015
Aktenzeichen:6 K 2540/14
Quelle juris

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