Das FG Stuttgart hat entschieden, dass ein Dirigent die
Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller
Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der
Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die
nur von zuhause aus erledigt werden können.
Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah.
Das FG hat der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts lag der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 6/2015 v. 13.05.2015
Der Kläger war als Dirigent für zwei Orchester tätig, die im einen Fall von einem Förderverein und im anderen Fall von einer Universität getragen wurden. Neben der künstlerischen Leitung oblagen ihm vielfältige organisatorische Aufgaben wie etwa die Einplanung der Musiker, die Koordination der Auftritte und Proben, das Einwerben von Sponsorengeldern und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit. Mit Ausnahme der Proben und Auftritte erledigte er sämtliche Tätigkeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Eigene Lehrverpflichtungen über das Dirigieren hinaus nahm der Kläger trotz des ihm von der Universität erteilten Lehrauftrags nicht wahr. Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 Euro zum Betriebsausgabenabzug zu, weil es in ihm nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers sah.
Das FG hat der Klage auf Abzug sämtlicher Kosten stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts lag der inhaltliche Schwerpunkt der einheitlichen Tätigkeit als Orchestermanager und Dirigent im konkreten Streitfall im Arbeitszimmer, wo neben der Verwaltungsarbeit auch große Teile der künstlerischen Leitung der Orchester stattgefunden hätten. Lediglich die anteiligen Ausgaben für das in der Wohnung verbrauchte Trink- und Schmutzwasser seien nicht als Arbeitszimmerkosten abzugsfähig.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 6/2015 v. 13.05.2015
Gericht/Institution: | Finanzgericht Baden-Württemberg |
Erscheinungsdatum: | 13.05.2015 |
Entscheidungsdatum: | 04.03.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 610/14 |
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