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Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden


Der BFH hat entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25% überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen.
Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216%, 198%, 169% und 195% überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.
Der BFH hat den Ärzten dem Grunde nach Recht gegeben.
Nach Auffassung des BFH ist nach dem Sozialgesetzbuch bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25% nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssten. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.
Der BFH habe jedoch nicht abschließend entscheiden können, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft habe, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen gewesen sei. Diese Prüfung sei im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 32/2015 v. 06.05.2015


Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:06.05.2015
Entscheidungsdatum:05.11.2014
Aktenzeichen:VIII R 13/12
Quelle : juris

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