Das SG Gießen hat entschieden, dass ein Sohn Heimpflegekosten für
die ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht zahlen muss, wenn der
Sozialhilfeträger die Rechtswahrung nicht angezeigt hat und zudem
zweifelhaft ist, ob die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hilfegewährung
noch bestanden hat.
Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der Beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigten seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen. Der Kläger wandte sich gegen die Inanspruchnahme von Aufwendungsersatz ungedeckter Heimpflegekosten für die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters.
Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts scheitert ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht. Abgesehen davon bestünden Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung ds SG Gießen v. 13.05.2015
Quelle: juris
Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht wurden, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der Beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigten seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen. Der Kläger wandte sich gegen die Inanspruchnahme von Aufwendungsersatz ungedeckter Heimpflegekosten für die ehemalige Lebensgefährtin seines Vaters.
Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts scheitert ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht. Abgesehen davon bestünden Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung ds SG Gießen v. 13.05.2015
Gericht/Institution: | SG Gießen |
Erscheinungsdatum: | 13.05.2015 |
Entscheidungsdatum: | 21.04.2015 |
Aktenzeichen: | S 18 SO 84/13 |
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