Mittwoch, 3. August 2011

Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers.

§§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 16.06.2011, - L 5 AS 357/10 -

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll nämlich eine Eingliederungsvereinbarung – und entsprechend der sie ersetzende Verwaltungsakt – Bestimmungen über die dem Hilfebedürftigen abzuverlangenden Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit enthalten.

 Ist dem Beklagten – wie hier – bekannt, dass die von dem Hilfebedürftigen verwendeten Bewerbungsunterlagen nicht geeignet sind, eine erfolgreiche Bewerbung zu unterstützen, sondern diese vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern werden, ist auch eine diesbezügliche Bestimmung zulässig. Die Verwendung solcher Bewerbungsunterlagen würde ohnehin einen Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verwirklichen, da sie als Verweigerung der Aufnahme einer Tätigkeit anzusehen wäre.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143719

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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