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Besteht beim Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung ?

§§ 7 Abs. 5 SGB II,  § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 03.03.2011, - L 5 AS 36/09 -


Beim Leistungsausschluss auf grund von § 7 Abs. 5 SGB II besteht kein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.


Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 7 Abs. 5 SGB II nur die "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat mit dem Wortlauf von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen (BT-Drucks. 15/1514 S. 57 zum wortgleichen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06(17)).


Nach dem früheren BSHG war Kriterium für den Ausschluss von Leistungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach. Daraus folgt, dass der Leistungsträger des SGB II - wie der frühere Sozialhilfeträger - neben den BAföG-Leistungen nur dann einzuspringen hat, wenn entweder eine besondere, nicht ausbildungsbezogene Bedarfslage entstanden ist, oder wenn Leistungen außerhalb des Abschnitts 2 des Dritten Kapitels des SGB II beansprucht werden. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II begrenzt den Leistungsausschluss nur auf Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O. (19)). Demnach können - trotz grundsätzlichen Leistungsausschlusses - Leistungen z.B. für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 2, 3 und 5 SGB II (Mehrbedarfe für werdende Mütter, für Alleinerziehende, für ernährungsbedingten Mehraufwand oder auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) nach Abschnitt 1 des Dritten Kapitels des SGB II erbracht werden.


Die begehrten Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gehören nicht dazu. Insoweit folgt der Senat dem Beschluss des 2. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalts vom 21. Dezember 2005 (L 2 B 72/05 AS ER). Dieser hat die Kosten für den Erstbezug einer Wohnung am Studienort als einen "ausbildungsgeprägten Bedarf" angesehen.


Angesichts der wortgetreuen Übernahme aus § 26 BSHG hat der Senat keine Bedenken, die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zur Bestimmung einer "nicht ausbildungsbezogenen Bedarfslage" heranzuziehen (so auch BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O., (19)). Das BVerwG hatte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neben den Leistungen der Ausbildungsförderung Sozialhilfe nur in Betracht kommt für Mehrbedarfe, die ihre Ursachen in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden haben. Darunter fällt nicht die Hilfe zum (allgemeinen) Lebensunterhalt (Urteil vom 14. Oktober 1993, 5 C 16/91 (6,7)). Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat wie Kühlschrank, Wäscheständer, Töpfe, Geschirr oder Besteck hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung als ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf angesehen (Urteil vom 3. Dezember 1992, 5 B 15/90 (9); Beschluss vom 13. Mai 1993, 5 B 47/93 (5)).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143965&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : SG Berlin, Beschluss vom 20.05.2009, Az. S 153 AS 12236/09 ER


Ein Auszubildender, der lediglich einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung. Der Bedarf der Erstausstattung für die Wohnung gehört zum Bedarf der Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts und damit zu demjenigen Bedarf, für den Ausbildungsförderung geleistet wird.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Hier stellst sich die Frage wenn ein Auszubildender verheiratet ist und die Ehe in die Brüche geht und er sich auf Grund der Trennung eine eigene Wohnung suchen muss,ob dann ein Anspruch auf Erstaustattung besteht. Der Bedarf ist ja hier eindeutig ausbildungsbezogen.

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