Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Bestandteil der Unterkunftskosten kommt allein dann in Betracht, wenn sie notwendiger Bestandteil der Aufwendungen sind, die für Erhalt und Erhaltung der jeweils genutzten Unterkunft erforderlich sind .
Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Bestandteil der Unterkunftskosten kommt allein dann in Betracht, wenn sie notwendiger Bestandteil der Aufwendungen sind, die für Erhalt und Erhaltung der jeweils genutzten Unterkunft erforderlich sind .
§ 22 Abs. 1 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 19 AS 988/11 B -
Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Bestandteil der Unterkunftskosten kam nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilfegesetz und kommt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte allein dann in Betracht, wenn sie notwendiger Bestandteil der Aufwendungen sind, die für Erhalt und Erhaltung der jeweils genutzten Unterkunft erforderlich sind (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 28.11.2001 - 5 C 9/01; Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R, vgl. auch Urteil BSG vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R; Urteile Landessozialgericht (LSG) NRW vom 28.05.2009 - L 9 AS 5/06, vom 13.07.2010 - L 1 AS 11/07).
Ist dies nicht der Fall, sind Kabelanschlussgebühren aus dem Regelsatz aufzubringen (vgl. z.B. Beschlüsse LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2009 - L 13 B 247/08 SO PKH, LSG NRW vom 07.04.2011 - L 7 AS 267/11 NZB).
Ob die Aufwendungen, die durch einen von einem Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag entstehen, selbst dann nicht erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang ist (so Urteil Sächsisches LSG vom 25.10.2010 - L 7 AS 346/09), mag vorliegend dahinstehen.
Denn es gibt keinen Hinweis, warum der in einem Ballungsraum wohnende Kläger sein Informationsbedürfnis nicht mittels einer DVBT-Zimmerantenne befriedigen könnte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 25.10.2010 , - L 7 AS 346/09 - , Revision zugelassen
Gebühren für die Gemeinschaftsantenne sind keine erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie der Hilfebedürftige nicht kraft Mietvertrags zu tragen hat. Denn nur für diesen Fall können die Aufwendungen für die Gemeinschaftsantenne unter § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen.
Da diese Kosten der Gemeinschaftsantenne somit nicht unter die Kosten der Unterkunft zu fassen sind, sondern der Regelleistung zuzuordnen sind und in dieser enthalten sind, ist eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten des (freiwilligen) Vertrags über die Nutzung der Gemeinschaftsantenne nicht gegeben.
In der zitierten Entscheidung vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/09 R, RdNr. 20) hat das Bundessozialgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Kosten eines Kabelanschlusses, der aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Mieters tatsächlich genutzt wird, auch dann von Leistungen für Kosten der Unterkunft ausgeschlossen sind, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist und der Vermieter jeden anderen Anschluss untersagt (Übernahme als Unterkunftskosten nur dann, wenn Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfebedürftigen stehen; (siehe Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/07, § 22 RdNr. 13, so auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 23). Dies ist eine sich auch für den Fall des Beitritts zu einer Antennengemeinschaft stellende Rechtsfrage.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 22 Abs. 1 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 19 AS 988/11 B -
Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Bestandteil der Unterkunftskosten kam nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilfegesetz und kommt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte allein dann in Betracht, wenn sie notwendiger Bestandteil der Aufwendungen sind, die für Erhalt und Erhaltung der jeweils genutzten Unterkunft erforderlich sind (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 28.11.2001 - 5 C 9/01; Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R, vgl. auch Urteil BSG vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R; Urteile Landessozialgericht (LSG) NRW vom 28.05.2009 - L 9 AS 5/06, vom 13.07.2010 - L 1 AS 11/07).
Ist dies nicht der Fall, sind Kabelanschlussgebühren aus dem Regelsatz aufzubringen (vgl. z.B. Beschlüsse LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2009 - L 13 B 247/08 SO PKH, LSG NRW vom 07.04.2011 - L 7 AS 267/11 NZB).
Ob die Aufwendungen, die durch einen von einem Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag entstehen, selbst dann nicht erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang ist (so Urteil Sächsisches LSG vom 25.10.2010 - L 7 AS 346/09), mag vorliegend dahinstehen.
Denn es gibt keinen Hinweis, warum der in einem Ballungsraum wohnende Kläger sein Informationsbedürfnis nicht mittels einer DVBT-Zimmerantenne befriedigen könnte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 25.10.2010 , - L 7 AS 346/09 - , Revision zugelassen
Gebühren für die Gemeinschaftsantenne sind keine erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie der Hilfebedürftige nicht kraft Mietvertrags zu tragen hat. Denn nur für diesen Fall können die Aufwendungen für die Gemeinschaftsantenne unter § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen.
Da diese Kosten der Gemeinschaftsantenne somit nicht unter die Kosten der Unterkunft zu fassen sind, sondern der Regelleistung zuzuordnen sind und in dieser enthalten sind, ist eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten des (freiwilligen) Vertrags über die Nutzung der Gemeinschaftsantenne nicht gegeben.
In der zitierten Entscheidung vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/09 R, RdNr. 20) hat das Bundessozialgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Kosten eines Kabelanschlusses, der aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Mieters tatsächlich genutzt wird, auch dann von Leistungen für Kosten der Unterkunft ausgeschlossen sind, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist und der Vermieter jeden anderen Anschluss untersagt (Übernahme als Unterkunftskosten nur dann, wenn Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfebedürftigen stehen; (siehe Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/07, § 22 RdNr. 13, so auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 23). Dies ist eine sich auch für den Fall des Beitritts zu einer Antennengemeinschaft stellende Rechtsfrage.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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