§ 23 Abs. 3 SGB II
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschlus vom 09.06.2011, - L 5 AS 170/11 B ER -
Der 2. Senat des LSG hat zwar in einem Beschluss vom 14. Februar 2007 (L 2 B 261/06 AS ER) festgestellt, dass die dem dortigen Antragsteller bewilligten 1.100,00 EUR ausreichend seien, um die notwendige Erstausstattung (sogar als Neuware) zu erwerben.
Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass ein geringerer Betrag als nicht genügend angesehen werden muss. Zum einen ist es einem Hilfebedürftigen zumutbar, die dringend benötigten Gegenstände der Wohnungserstausstattung gebraucht zu kaufen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Dinge unerlässlich sind. So kann beispielsweise ein Wohnzimmertisch auch erst später angeschafft werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143967&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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