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Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09, Revision wurde zugelassen

Eigene Leitsätze


Wurden in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens und fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, ist die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar (a.A. Sächsisches LSG, Beschl. vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER).

Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten für einen nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn aus dem Wort "weiterhin" lässt sich entnehmen, dass die dort vorgesehene Begrenzung nur gilt, solange ein unterunterbrochener Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht.

Begründung:

Es ist jedoch nicht jegliche Unterbrechung des Leistungsbezugs ausreichend, um die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen zu lassen.

Erforderlich ist vielmehr ein gewisser Zeitraum, der den ehemals Hilfebedürftigen nicht mehr den Regelungen des SGB II unterwirft.

Endet der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem solchen Fall bedeutungslos wird (so auch: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 8 B 211/08).

Dies setzt allerdings voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für diesen einen Monat aus eigener Kraft, d.h. durch eigenes Einkommen und nicht durch Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter überwunden wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R (31) zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen).

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nicht durch ein kurzfristiges, missbräuchliches Abmelden aus dem Leistungsbezug bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden kann.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Umzüge Anwendung finden, die während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges erfolgten.


Einen Erwerbsfähigen, der keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, könnten schon keinerlei Pflichten nach diesem Gesetz treffen.

Nichts anderes könne in den Fällen gelten, in denen die Hilfebedürftigkeit zeitweilig überwunden werde, da bei deren erneutem Eintritt geänderte Verhältnisse vorlägen.

Diese würden einen neuen Leistungsfall auslösen, wenn sich kein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Verhalten ergebe und der Bedarf des nunmehr wieder Hilfebedürftigen zuvor durch eigenes Einkommen sichergestellt gewesen sei.


Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.








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